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Abschnitt  VI.  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Genossenschaft.  8  80—88.  611

welche  nicht  vom  Gerichte  ernannt  sind,  können  auch  durch  die
Generalversammlung  vor  Ablauf  des  Zeitraums,  für  welchen  sie
bestellt  sind,  abberufen  werden.

8  84.  [82.]  Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  den  Vorstand,
lede  Aenderung  in  den  Personen  der  Liquddatoren,  sowie  eine  Beendigung
  ihrer  Vertretungsbefugniß  ist  durch  die  Liquidatoren  zur
Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden.  Eine  Abschrift
er  Urkunden  über  die  Bestellung  der  Liquidatoren  oder  über  die
Aenderung  in  den  Personen  derselben  ist  der  Anmeldung  beizusügen
und  wird  bei  dem  Gericht  aufbewahrt.

Die  Eintragung  der  gerichtlichen  Ernennung  oder  Abberufung
von  Liquidatoren  geschieht  von  Amtswegen.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  persönlich  vor  dem

erichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  ein-Sureichen.


8  85.  [83.]  Die  Liquidatoren  haben  in  der  bei  ihrer  Bestellung
  bestimmten  Form  ihre  Willenserklärungen  kundzugeben  und
für  die  Genossenschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts  darüber  bestimmt,  so
muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Liquidatoren
erfolgen.  Weniger  als  zwei  dürfen  hierfür  nicht  bestimmt  werden.

Deie  Bestimmung  ist  mit  der  Bestellung  der  Liquidatoren  zur
entragung  in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden.

Dieie  Zeichnungen  geschehen  derartig,  daß  die  Liquidatoren  der
bisherigen,  nunmehr  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Firma
lhre  Namensunterschrift  beifügen.

8  86.  I84.]  Die  Vorschriften  im  §  29  über  das  Verhältniß
zu  dritten  Personen  finden  bezüglich  der  Liquidatoren  Anwendung.

§  87.  [85.]  Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen
ungeachtet  der  Auflösung  der  Genossenschaft  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse
  derselben  und  der  Genossen  die  Vorschriften  des  zweiten
und  dritten  Abschnitts  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung,  soweit  sich  aus
den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  und  aus  dem  Wesen
er  Liquidation  nicht  ein  Anderes  ergiebt.

A  Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Genossenschaft  zur  Zeit  ihrer
uflösung  hatte,  bleibt  bis  zur  vollzogenen  Vertheilung  des  Ver—
mögens  bestehen.
8  88.  [86.]  Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte
zu  beendigen,  die  Verpflichtungen  der  aufgelösten  Genossenschaft  zu
de  ullen,  die  Forderungen  derselben  einzuziehen  und  das  Vermögen
ger.  Genossenschaft  in  Geld  umzusetzen;  sie  haben  die  Genossenschaft
rchtlic  und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Zur  Beendigung  schwender
  Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.
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