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612  Anh.  XI1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs-u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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8  89.  [87.]  Die  Liquidatoren  haben  die  aus  den  88  26,  27,
§  33  Absatz  1,  §  34,  88  44  bis  47,  §  48  Absatz  2,  8  51  sich  ergebenden
  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes  und  unterliegen  gleich
diesem  der  Ueberwachung  des  Aufsichtsraths.  Sie  haben  sofort  bei
Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  in  jedem  Jahre  eine  Bilanz
aufzustellen.  Die  erste  Bilanz  ist  zu  veröffentlichen;  die  Bekanntmachung
  ist  zu  dem  Genossenschaftsregister  einzureichen.

§  90.  [88.]  Eine  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  Genossen
  darf  nicht  vor  Tilgung  oder  Deckung  der  Schulden  und  nicht
vor  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Tage  vollzogen  werden,  an  welchem
die  Aufforderung  der  Gläubiger  in  den  hierzu  bestimmten  Blättern
(§  82  Absatz  2)  zum  dritten  Male  erfolgt  ist.

Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete
Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden  ist,  für
den  Gläubiger  zu  hinterlegen.  Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit
  zur  Zeit  nicht  ausführbar  oder  ist  eine  Verbindlichkeit
streitig,  so  darf  die  Verteilung  des  Vermögens  nur  erfolgen,  wenn
dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.

Liquidatoren,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  sind
außer  der  Genossenschaft  den  Gläubigern  zum  Ersatze  des  ihnen
daraus  erwachsenen  Schadens  persönlich  und  solidarisch  verpflichtet.
Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,
wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr
Einschreiten  geschieht.  Die  Verpflichtung  wird  den  Gläubigern
gegenüber  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  die  Zuwiderhandlung  auf
einem  Beschlusse  der  Generalversammlung  beruht.

§  91.  [89.]  Die  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  einzelnen
  Genossen  erfolgt  bis  zum  Gesammtbetrage  ihrer  auf  Grund
der  ersten  Liquidationsbilanz  (8  89)  ermittelten  Geschäftsguthaben
nach  dem  Verhältniß  der  letzteren.  Bei  Ermittelung  der  einzelnen
Geschäftsguthaben  bleiben  für  die  Vertheilung  des  Gewinnes  oder
Verlustes,  welcher  sich  für  den  Zeitraum  zwischen  der  letzten  Jahresbilanz
  (8  33)  und  der  ersten  Liquidationsbilanz  ergeben  hat,  die
seit  der  letzten  Jahresbilanz  geleisteten  Einzahlungen  außer  Betracht.
Der  Gewinn  aus  diesem  Zeitraum  ist  dem  Guthaben  auch  insoweit
zuzuschreiben,  als  dadurch  der  Geschäftsantheil  überschritten  wird.

Ueberschüsse,  welche  sich  über  den  Gesammtbetrag  dieser  Guthaben
  hinaus  ergeben,  sind  nach  Köpfen  zu  vertheilen.

Durch  das  Statut  kann  die  Vertheilung  des  Vermögens  ausgeschlossen
  oder  ein  anderes  Verhältniß  für  die  Vertheilung  bestimmt
werden.