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Abschnitt  VI.  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Genossenschaft.  8  89—96.  613

§  92.  Ein  bei  der  Auflösung  der  Genossenschaft  verbleibendes
unvertheilbares  Reinvermögen  (§  91  Absatz  3)  fällt,  sofern  dasselbe
nicht  durch  das  Statut  einer  physischen  oder  juristischen  Person  zu
einem  bestimmten  Verwendungszweck  überwiesen  ist,  an  diejenige  Gemeinde,
  in  der  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hatte.  Die  Zinsen
ieses  Fonds  sind  zu  gemeinnützigen  Zwecken  zu  verwenden.

§  93.  190.]  Nach  Beendigung  der  Liquidation  sind  die  Bücher
und  Schriften  der  aufgelösten  Genossenschaft  für  die  Dauer  von  zehn
Jahren  einem  der  gewesenen  Genossen  oder  einem  Dritten  in  Verwahrung
  zu  geben.  Der  Genosse  oder  der  Dritte  wird  in  Ermangelung
  einer  Bestimmung  des  Statuts  oder  eines  Beschlusses
der  Generalversammlung  durch  das  Gericht  (8  10)  bestimmt.  Dasselbe
  kann  die  Genossen  und  deren  Rechtsnachfolger,  sowie  die
Gläubiger  der  Genossenschaft  zur  Einsicht  der  Bücher  und  Schriften
ermächtigen.

8  94.  [90a.]  Enthält  das  Statut  nicht  die  für  dasselbe
wesentlichen  Bestimmungen  oder  ist  eine  dieser  Bestimmungen  nichtig,
Ib  kann  jeder  Genosse  und  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und  des
Aussichtsraths  im  Wege  der  Klage  beantragen,  daß  die  Genossenchaft
  für  nichtig  erklärt  werde.

8  95.  (90  b.]  Als  wesentllich  im  Sinne  des  §  94  gelten  die
in  den  §§  6,  7  und  131  bezeichneten  Bestimmungen  des  Statuts
mit  Ausnahme  derjenigen  über  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  der
enneralversammlung  und  den  Vorsitz  in  dieser,  sowic  über  die
Grundsätze  für  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Bilanz.

Ein  Mangel,  der  eine  hiernach  wesentliche  Bestimmung  des
Statuts  betrifft,  kann  durch  einen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
lber  Aenderungen  des  Statuts  entsprechenden  Beschluß  der  Generalversammlung
  geheilt  werden.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  erfolgt,  wenn  sich  der
W(angel  auf  die  Bestimmungen  über  die  Form  der  Berufung  bezieht,
  durch  Einrückung  in  diejenigen  öffentlichen  Blätter,  welche  für
9  Bekanntmachung  der  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister
es  Sitzes  der  Genossenschaft  bestimmt  sind.

M  Betrifft  bei  einer  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  der
cangel  die  Bestimmungen  über  die  Haftsumme,  so  darf  durch  die
zur  Heilung  des  Mangels  beschlossenen  Bestimmungen  der  Gesammtbeirag
  der  von  den  einzelnen  Genossen  übernommenen  Haftung  nicht
ermindert  werden.

ere  96.  (90c.]  Das  Verfahren  über  die  Klage  auf  Nichtigkeits-R.
  rung  und  die  Wirkungen  des  Urtheils  bestimmen  sich  nach  den
Sorschriften  des  §  51  Absatz  3  bis  5  und  des  §  52.