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614  Anh.  XI  1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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§  97.  [90d.]  Ist  die  Nichtigkeit  einer  Genossenschaft  in  das
Genossenschaftsregister  eingetragen,  so  finden  zum  Zwecke  der  Ab—
wickelung  ihrer  Verhältnisse  die  für  den  Fall  der  Auflösung  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  Wirksamkeit  der  im  Namen  der  Genossenschaft  mit  Dritten
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  wird  durch  die  Nichtigkeit  nicht
berührt.

Soweit  die  Genossen  eine  Haftung  für  die  Verbindlichkeiten  der
Genossenschaft  übernommen  haben,  sind  sie  verpflichtet,  die  zur  Be—
friedigung  der  Gläubiger  erforderlichen  Beträge  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  des  folgenden  Abschnittes  zu  leisten.

Siebenter  Abschnitt.
Konkursverfahren  und  Haftpflicht  der  Genossen.

§  98.  [91.]  Das  Konkursverfahren  findet  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit,
  nach  Auflösung  der  Genossenschaft  auch  im  Falle
der  Ueberschuldung  statt.

Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  ist  die  Eröffnung  des  Verfahrens
  so  lange  zulässig,  als  die  Vertheilung  des  Vermögens  nicht
vollzogen  ist.

§  99.  192.1  Sobald  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Genossenschaft
eintritt,  hat  der  Vorstand  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zu
beantragen;  dasselbe  gilt,  wenn  bei  oder  nach  Auflösung  der  Genossenschaft
  aus  der  Jahresbilanz  oder  aus  einer  im  Laufe  des
Jahres  aufgestellten  Bilanz  Ueberschuldung  sich  ergiebt.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  der  Genossenschaft  zum
Ersatz  einer  nach  diesem  Zeitpunkte  geleisteten  Zahlung  nach  Maßgabe
  des  §  34  verpflichtet.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren
  in  fünf  Jahren.

§  100.  [93.]  Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens
ist  außer  den  Konkursgläubigern  jedes  Mitglied  des  Vorstandes
berechtigt.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Mitgliedern  gestellt,  so  ist
derselbe  zuzulassen,  wenn  die  jhn  begründenden  Thatsachen  (8  98)
glaubhaft  gemacht  werden.  Das  Gericht  hat  die  übrigen  Mitglieder
nach  Maßgabe  der  Konkursordnung  §  105  (8  971  Absatz  2,  3
zu  hören.

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1  KO  105  /97)  Abs.  2,  3.  Wird  der  Antrag  zugelassen,  so  hat  das  Gericht

den  Schuldner  zu  hören  und,  sofern  dieser  nicht  seine  Zahlungsunfähigkeit  oder
Zahlungseinstellung  einräumt,  die  erforderlichen  Ermittelungen  anzuordnen.