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Abschnitt  VII.  Konkursverfahren  und  Haftpflicht  der  Genossen.  8  98—105.  615

Der  Eröffnungsantrag  kann  nicht  aus  dem  Grunde  abgewiesen
werden,  daß  eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende  Konkursmasse
  nicht  vorhanden  sei.

§  101.  [94.]  Durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
wird  die  Genossenschaft  aufgelöst.

§  102.  [95.]  Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ist  unverzüglich
  in  das  Genossenschaftsregister  einzutragen.  Die  Eintragung
  wird  nicht  bekannt  gemacht.

§  103.  196.]  Bei  der  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  von  dem
Gerichte  ein  Gläubigerausschuß  zu  bestellen.  Die  Gläubigerversammlung
  hat  über  die  Beibehaltung  der  bestellten  oder  die  Wahl
anderer  Mitglieder  zu  beschließen.  Im  Uebrigen  kommen  die  Vorchriften
  im  §  87  /79]  der  Konkursordnungt  zur  Anwendung.

§  104.  I97.])  Die  Generalversammlung  ist  ohne  Verzug  zur
Beschlußfassung  darüber  zu  berufen  (88  44—46),  ob  die  bisherigen

itglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  beizubehalten  oder
andere  zu  bestellen  sind.

8  105.  I98.]  Soweit  die  Konkursgläubiger  wegen  ihrer  bei
der  Schlußvertheilung  (Konkursordnung  8  161  (1491s)2  berücksichtigten

orderungen  aus  dem  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
vorhandenen  Vermögen  der  Genossenschaft  nicht  befriedigt  werden,
sind  die  Genossen  verpflichtet,  Nachschüsse  zur  Konkursmasse  zu  leisten.
Die  Nachschüsse  sind  von  den  Genossen,  wenn  nicht  das  Statut
ein  anderes  Beitragsverhältniß  festsetzt,  nach  Köpfen  zu  leisten.
Beiträge,  zu  deren  Leistung  einzelne  Genossen  unvermögend
sind,  werden  auf  die  übrigen  vertheilt.
steh  Zahlungen,  welche  Genossen  über  die  von  ihnen  nach  den  vor—
e

nden  Bestimmungen  geschuldeten  Beiträge  hinaus  leisten,  sind
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lich  Die  Anhörung  des  Schuldners  kann  unterbleiben,  wenn  sie  eine  öffent—
eche  Zustellung  oder  eine  Zustellung  im  Auslande  erfordert;  in  diesem  Falle
st,  soweit  thunlich,  ein  Vertreter  oder  Angehöriger  des  Schuldners  zu  hören.
aus  KO  87  [79).  Vor  der  ersten  Gläubigerversammlung  kann  das  Gericht
¾  der  Zahl  der  Gläubiger  oder  der  Vertreter  von  Gläubigern  einen  Gläuigerausschuß
  bestellen.
auss  ie  Gläubigerversammlung  hat  über  die  Bestellung  eines  Gläubiger—
chusses  zu  beschließen.  Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  sind  von
läubigerversammlung  zu  wählen.  Zu  Mitgliedern  können  Gläubiger
r  andere  Personen  gewählt  werden.
der  KO  161  [149].  Die  Schlußvertheilung  erfolgt,  sobald  die  Verwerthung
Masse  beendigt  ist.

ie  :  «.  «
Gerichto  Vornahme  der  Schlußvertheilung  unterliegt  der  Genehmigung  des