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616  Anh.  XI1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mui  1889.

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ihnen,  nachdem  die  Befriedigung  der  Gläubiger  erfolgt  ist,  aus  den
Nachschüssen  zu  erstatten.

Gegen  die  Nachschüsse  kann  der  Genosse  eine  Forderung  an
die  Genossenschaft  aufrechnen,  sofern  die  Voraussetzungen  vorliegen,
unter  welchen  er  als  Konkursgläubiger  Befriedigung  wegen  der
Forderung  aus  den  Nachschüssen  zu  beanspruchen  hat.

8  106.  [99.]  Der  Konkursverwalter  hat  sofort,  nachdem  die

Bilanz  auf  der  Gerichtsschreiberei  niedergelegt  ist  (Konkursordnung
§  124  [144.),1  zu  berechnen,  wieviel  zur  Deckung  des  in  der  Bilanz
bezeichneten  Fehlbetrages  die  Genossen  vorschußweise  beizutragen
haben.
Irn  der  Berechnung  (Vorschußberechnung)  sind  die  sämmtlichen
Genossen  namentlich  zu  bezeichnen  und  auf  sie  die  Beiträge  zu  vertheilen.
  Die  Höhe  der  Beiträge  ist  jedoch  derart  zu  bemessen,  daß
durch  ein  vorauszusehendes  Unvermögen  einzelner  Genossen  zur
Leistung  von  Beiträgen  ein  Ausfall  an  dem  zu  deckenden  Gesammtbetrage
  nicht  entsteht.

Die  Berechnung  ist  dem  Konkursgerichte  mit  dem  Antrage
einzureichen,  dieselbe  für  vollstreckkar  zu  erklären.  Wird  das  Genossenschaftsregister
  nicht  bei  dem  Konkursgerichte  geführt,  so  ist  dem
Antrage  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Statuts  und  der  Liste  der
Genossen  beizufügen.

§  107.  I100.]  Zur  Erklärung  über  die  Berechnung  bestimmt
das  Gericht  einen  Termin,  welcher  nicht  über  zwei  Wochen  hinaus
anberaumt  werden  darf.  Derselbe  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen;
die  in  der  Berechnung  aufgeführten  Genossen  sind  besonders  zu  laden.

Die  Berechnung  ist  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Termine  auf
der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen.
Hierauf  ist  in  der  Bekanntmachung  und  den  Ladungen  hinzuweisen.

§  108.  [101.]  In  dem  Termine  sind  Vorstand  und  Aufsichtsrath
  der  Genossenschaft,  sowie  der  Konkursverwalter  und  der  Gläubigerausschuß
  und,  soweit  Einwendungen  erhoben  werden,  die  sonst
Betheiligten  zu  hören.

Das  Gericht  entscheidet  über  die  erhobenen  Einwendungen,
berichtigt,  soweit  erforderlich,  die  Berechnung  oder  ordnet  die  Berichtigung
  an  und  erklärt  die  Berechnung  für  vollstreckkar.  Die
Entscheidung  ist  in  dem  Termine  oder  in  einem  sofort  anzuberau-1

  KO  144  (1241.  Dem  Verwalter  liegt  die  Anfertigung  eines  Inventars
  und  einer  Bilanz  ob.  Derselbe  hat  eine  von  ihm  gezeichnete  Abschrift
des  Inventars  und  der  Bilanz  und,  wenn  eine  Siegelung  und  Entsiegelung
stattgefunden  hat,  die  Protokolle  über  dieselben  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur
Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen.  .