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Abschnitt  VII.  Konkursverfahren  und  Haftpflicht  der  Genossen.  8  106—109.  617

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menden  Termine,  welcher  nicht  über  eine  Woche  hinaus  angesetzt
werden  soll,  zu  verkünden.  Die  Berechnung  mit  der  sie  für  voll—
streckbar  erklärenden  Entscheidung  ist  zur  Einsicht  der  Betheiligten
auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.
Gegen  die  Entscheidung  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

§  109.  I102.]  Nachdem  die  Berechnung  für  vollstreckbar  erklärt
ist,  hat  der  Konkursverwalter  ohne  Verzug  die  Beiträge  von  den
Genossen  einzuziehen.  «

Die  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  Genossen  findet  in  Gemäßheit
  der  Civilprozeßordnung  auf  Grund  einer  vollstreckbaren
usfertigung  der  Entscheidung  und  eines  Auszuges  aus  der  Berechnung
  statt.  ·
6  Für  die  in  den  Fällen  der  88  731,  767,  768  1667,  686,
S7#  der  Civilprozeßordnung  zu  erhebenden  Klagen  ist  das  Amts-——2*“#


1  CPO  731  (6671.  Kann  der  nach  dem  §  726  Abf.  1

§  726  (6641.  Von  Urtheilen,  deren  Vollstreckung  nach  ihrem  Inhalte
  von  dem  durch  den  Gläubiger  zu  beweisenden  Eintritt  einer  anderen
Thatsache  als  einer  dem  Gläubiger  obliegenden  Sicherheitsleistung  abhängt,
  darf  eine  vollstreckkare  Ausfertigung  nur  ertheilt  werden,  wenn
der  Beweis  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  geu

  führt  wird.
nd  den  88  727—729
8  727  s.  S.  47.

8  728  l665al.  Ist  gegenüber  dem  Vorerben  ein  nach  8  326  dem

acherben  gegenüber  wirksames  Urtheil  ergangen,  so  finden  auf  die  Ertheilung

  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  für  und  gegen  den  Nacherben
die  Vorschriften  des  §  727  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  gegenüber  einem  Testamentsvollstrecker  ein
nach  §  327  dem  Erben  gegenüber  wirksames  Urtheil  ergangen  ist,  für  die
Ertheilung  einer  vollstreckkaren  Ausfertigung  für  und  gegen  den  Erben.
Eine  vollstreckbare  Ausfertigung  kann  gegen  den  Erben  ertheilt  werden,
auch  wenn  die  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  noch  besteht.

erfordertig,  729  f.  S.  46.
nicht  erliche  Nachweis  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden
aus  böeführt  werden,  so  hat  der  Gläubiger  bei  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz
em  Urtheil  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  Klage  zu  erheben.
——  (686!.  Einwendungen,  welche  den  durch  das  Urtheil  festgestellten
ro  uch  selbst  betreffen,  sind  von  dem  Schuldner  im  Wege  der  Klage  bei  dem
öeßgericht  erster  Instanz  geltend  zu  machen.
ruhen  ieselben  sind  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gründe,  auf  denen  sie  be-*
  nach  dem  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  in  welcher
hätten  ungen  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  spätestens
nice  geltend  gemacht  werden  müssen,  entstanden  sind  und  durch  Einspruch
mehr  geltend  gemacht  werden  können.