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618  Anh.  XI  1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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gericht,  bei  welchem  das  Konkursverfahren  anhängig  ist,  und,  wenn
der  Streitgegenstand  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  nicht  gehört,
das  Landgericht  ausschließlich  zuständig,  zu  dessen  Bezirke  der  Bezirk
des  Konkursgerichts  gehört.

§  110.  [103.]  Die  eingezogenen  Beträge  sind  bei  der  von
der  Gläubigerversammlung  bestimmten  Stelle  (Konkursordnung
§  132  1120|)1  zu  hinterlegen  oder  anzulegen.

§  111.  [104.]  Jeder  Genosse  ist  befugt,  die  für  vollstreckbar
erklärte  Berechnung  im  Wege  der  Klage  anzufechten.  Die  Klage  ist
gegen  den  Konkursverwalter  zu  richten.  Sie  findet  nur  binnen  der
Nothfrist  eines  Monats  seit  Verkündung  der  Entscheidung  und  nur
insoweit  statt,  als  der  Kläger  den  Anfechtungsgrund  in  dem  Termine
(§  107)  geltend  gemacht  hat  oder  ohne  sein  Verschulden  geltend  zu
machen  außer  Stande  war.

Das  rechtskräftige  Urtheil  wirkt  für  und  gegen  alle  beitragspflichtigen
  Genossen.

8  112.  [105.]  Die  Klage  ist  ausschließlich  bei  dem  Amtsgerichte
  zu  erheben,  welches  die  Berechnung  für  vollstreckbar  erklärt
hat.  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  nicht  vor  Ablauf  der  bezeichneten
  Nothfrist.  Mehrere  Anfechtungsprozesse  sind  zur  gleichzeitigen
  Verhandlung  und  Entscheidung  zu  verbinden.

Uebersteigt  der  Streitgegenstand  eines  Prozesses  die  sonst  für
die  sachliche  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  geltende  Summe,  so  hat
das  Gericht,  sofern  eine  Partei  in  einem  solchen  Prozesse  vor  der

Der  Schuldner  muß  in  der  von  ihm  zu  erhebenden  Klage  alle  Einwendungen
  geltend  machen,  welche  er  zur  Zeik  der  Erhebung  der  Klage  geltend  zu
machen  im  Stande  war.

768  l6871.  Die  Bestimmungen  des  8  767  Abs.  1,  3  finden  entsprechende
Anwendung,  wenn  in  den  Fällen  des  §  726  Abs.  1,  der  88  727—729,  733,
742,  744,  des  §  745  Abs.  2  und  des  §  749  der  Schuldner  den  bei  der  Ertheilung
  der  Vollstreckungsklausel  als  bewiesen  angenommenen  Eintritt  der
Voraussetzung  für  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  bestreitet,  unbeschadet
  der  Befugniß  des  Schuldners,  in  diesen  Fällen  Einwendungen  gegen
die  Zulässigkeit  der  Vollstreckungsklausel  in  Gemäßheit  des  §  732  zu  erheben-1

  KO  132  (1201.  Die  Gläubigerversammlung  beschließt  über  eine  dem
Gemeinschuldner  und  dessen  Familie  zu  bewilligende  Unterstützung,  über  die
Schließung  oder  die  Fortführung  des  Geschäfts  und  über  die  Stelle,  bei  welcher.
sowie  über  die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten
  hinterlegt  oder  angelegt  werden  sollen.

Die  Gläubigerversammlung  beschließt,  in  welcher  Weise  und  in  welchen
Zeiträumen  der  Verwalter  ihr  oder  einem  Gläubigerausschusse  über  die  Verwaltung
  und  Verwerthung  der  Masse  Bericht  erstatten  und  Rechnung
legen  soll.