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Abschnitt  VII.  Konkursverfahren  und  Haftpflicht  der  Genossen.  8  110—114.  619

Verhandlung  zur  Hauptsache  darauf  anträgt,  durch  Beschluß  die
sämmtlichen  Streitsachen  an  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  es
seinen  Sitz  hat,  zu  verweisen.  Gegen  diesen  Beschluß  findet  die  sofortige
  Beschwerde  statt.  Die  Nothfrist  beginnt  mit  der  Verkündung
des  Beschlusses.

Ist  der  Beschluß  rechtskräftig,  so  gelten  die  Streitsachen  als
bei  dem  Landgerichte  anhängig.  Die  im  Verfahren  vor  dem  Amts-Gerichte
  erwachsenen  Kosten  werden  als  Theil  der  bei  dem  Land-Gnchte
  erwachsenen  Kosten  behandelt  und  gelten  als  Kosten  einer
Instanz.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  §8  769,  7707  (688,
6891  über  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  und  die  Aufbebung
  der  Vollstreckungsmaßregeln  finden  entsprechende  Anwendung.

8  113.  I106.]  Soweit  in  Folge  des  Unvermögens  einzelner
Genossen  zur  Leistung  von  Beiträgen  der  zu  deckende  Gesammtbetrag
nicht  erreicht  wird,  oder  in  Gemäßheit  des  auf  eine  Anfechtungsklage
rgehenden  Urtheils  oder  aus  anderen  Gründen  die  Berechnung  abzuändern
  ist,  hat  der  Konkursverwalter  eine  Zusatzberechnung  aufzustellen.
  Rücksichtlich  derselben  kommen  die  Vorschriften  in  §§  106
bis  112  zur  Anwendung.

Die  Aufstellung  einer  Zusatzberechnung  ist  erforderlichenfalls  zu
wiederholen.

§  114.  [107.]  Sobald  mit  dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung
onkursordnung  §  1612  |149|)  begonnen  wird,  hat  der  Konkurs-.


bi  1  CPO  769  [6881.  Das  Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  anordnen,  daß
is  zur  Erlassung  des  Urtheils  über  die  in  den  88  767,  768  bezeichneten  Einendungen
  die  Zwangsvollstreckung  gegen  oder  ohne  Sicherheitsleistung  eingestellt
  oder  nur  gegen  Sicherheitsleistung  fortgesetzt  werde  und  daß  die  erfolgten
ollstreckungsmaßregeln  gegen  Sicherheitsleistung  aufzuheben  seien.  Die  thatichen
  Behauptungen,  welche  den  Antrag  begründen,  sind  glaubhaft
zu  machen.
ord  In  dringenden  Fällen  kann  das  Vollstreckungsgericht  eine  solche  An-4
  nung  erlassen,  unter  Bestimmung  einer  Frist,  innerhalb  welcher  die  Ent-F
  eidung  des  Prozeßgerichts  beizubringen  sei.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der
rist  wird  die  Zwangsvollstreckung  fortgesetzt.
9  Die  Entscheidung  über  diese  Anträge  kann  über  vorgängige  mündliche
erhandlung  erfolgen.
die  [689].  Das  Prozeßgericht  kann  in  dem  Urtheile,  durch  welches  über
zeich  inwendungen  entschieden  wird,  die  in  dem  vorstehenden  Paragraphen  beechnnme
  Anordnungen  erlassen  oder  die  bereits  erlassenen  Anordnungen  auf-Enesa
  abändern  oder  bestätigen.  In  Betreff  der  Anfechtung  einer  solchen
Feidung  finden  die  Vorschriften  des  §  718  entsprechende  Anwendung.
Siehe  oben  S.  615.