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620  Anh.  XI  1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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verwalter  in  der  Ergänzung  oder  Berichtigung  der  Vorschußberechnung
  und  der  zu  derselben  etwa  ergangenen  Zusätze  zu  berechnen,
wieviel  die  Genossen  in  Gemäßheit  des  §  105  an  Nachschüssen  zu
leisten  haben.

Die  Berechnung  (Nachschußberechnung)  unterliegt  den  Vorschriften
  in  88  106  bis  109,  111  bis  113,  der  Vorschrift  im  8  106
Absatz  2  mit  der  Maßgabe,  daß  auf  Genossen,  deren  Unvermögen
zur  Leistung  von  Beiträgen  sich  herausgestellt  hat,  Beiträge  nicht
vertheilt  werden.

§  115.  [108.]  Der  Verwalter  hat,  nachdem  die  Nachschußberechnung
  für  vollstreckbar  erklärt  ist,  unverzüglich  den  gemäß
§  110  vorhandenen  Bestand  und,  so  oft  von  den  noch  einzuziehenden
Beiträgen  hinreichender  Bestand  eingegangen  ist,  diesen  im  Wege  der
Nachtragsvertheilung  (Konkursordnung  8  166  (153|)1  unter  die
Gläubiger  zu  vertheilen.

Außer  den  Antheilen  auf  die  im  §  168  (155)2  der  Konkursordnung
  bezeichneten  Forderungen  sind  zurückzubehalten  die  Antheile
auf  Forderungen,  welche  im  Prüfungstermine  von  dem  Vorstande
ausdrücklich  bestritten  worden  sind.  Dem  Gläubiger  bleibt  überlassen,
  den  Widerspruch  des  Vorstandes  durch  Klage  zu  beseitigen.
Soweit  der  Widerspruch  rechtskräftig  für  begründet  erklärt  wird,
werden  die  Antheile  zur  Vertheilung  unter  die  übrigen  Gläubiger  frei-Die

  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  nicht  erforderlichen  Ueberschüsse
  hat  der  Konkursverwalter  an  die  Genossen  zurückzuzahlen.

1  KO  166  (1531.  Wenn  nach  dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung  Beträgé,
welche  von  der  Masse  zurückbehalten  sind,  für  dieselbe  frei  werden,  oder  Beträge,
welche  aus  der  Masse  gezahlt  sind,  zur  Masse  zurückfließen,  so  sind  dieselben
von  dem  Verwalter  nach  Anordnung  des  Konkursgerichts  auf  Grund  des
Schlußverzeichnisses  zur  nachträglichen  Vertheilung  zu  bringen.  Die  über  die
Verwaltung  und  Vertheilung  solcher  Beträge  abzulegende  Rechnung  unterliegt
der  Prüfung  des  Konkursgerichts.

Dasselbe  gilt,  wenn  nach  der  Schlußvertheilung  oder  der  Aufhebung  des
Verfahrens  zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögensstücke  ermittelt  werden.

2  KO  168  (1551j.  Die  Antheile

1.  auf  Forderungen,  welche  in  Folge  eines  bei  der  Prüfung  erhobenen
Widerspruchs  im  Prozesse  befangen  sind,
2.  auf  Forderungen,  welche  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängen,
3.  auf  Forderungen,  für  welche  eine  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht
und  der  Vorschrift  des  §  153  Abs.  2  genügt  ist,
4.  auf  Forderungen  unter  auflösender  Bedingung,  sofern  der  Gläubiger
zu  einer  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist  und  die  Sicherheit  nicht  leistet,
werden  zurückbehalten.  #