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Abschnitt  VIII.  Besondere  Bestimmungen.  8  119—122.  621

§  116.  [109.)  Eine  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  durch
Zwangsvergleich  findet  nicht  statt.

Eine  Einstellung  des  Verfahrens  ist  erst  zulässig,  nachdem  mit
dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung  begonnen  ist.  Die  Zustimmung
aller  bei  der  letzteren  berücksichtigten  Konkursgläubiger  ist  beizuringen.

  Inwieweit  es  der  Zustimmung  oder  der  Sicherstellung  von
Gläubigern  bedarf,  deren  Forderungen  nicht  festgestellt  sind,  enteidet
  das  Konkursgericht  nach  freiem  Ermessen.
§  117.  I110.]  Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  den  Konkursberwalter
  bei  den  diesem  in  8  106  Absatz  1,  §  109  Absatz  1,
#  113,  114  zugewiesenen  Obliegenheiten  zu  unterstützen.
§  118.  I111.)  Die  in  diesem  Abschnitte  hinsichtlich  des
Forstandes  getroffenen  Bestimmungen  gelten  auch  hinsichtlich  der
Slquidatoren.

Achter  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen.

I.  Für  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht.

aet.  §  119.  [112.]  Bei  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haft-"
  icht  darf  ein  Genosse  nicht  auf  mehr  als  einen  Geschäftsantheil
etheiligt  sein.
ausb.  120.  [113.])  Die  Beitrittserklärungen  (8  15)  müssen  die
6R  rückliche  Bemerkung  enthalten,  daß  die  einzelnen  Genossen  für
I  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  dieser  sowie  unmittelbar  den
aubigern  derselben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  mit  ihrem  ganzen
rmögen  haften.
da  .121.  I115.])  Sobald  sich  bei  der  Geschäftsführung  ergiebt,
und  ¾“  Vermögen  der  Genossenschaft  einschließlich  des  Reservefonds
reicht  er  Geschäftsguthaben  zur  Deckung  der  Schulden  nicht  ausfassur
  hat  der  Vorstand  die  Generalversammlung  zur  Beschlußung,
  ob  die  Genossenschaft  aufgelöst  werden  soll,  zu  berufen.
Für  den  Fall,  daß  die  Auflösung  beschlossen  wird,  ist  zugleich
m  §  104  vorgesehene  Beschlußfassung  herbeizuführen.
Gen  8  122.  [116.]  Im  Falle  des  Konkursverfahrens  sind  neben  der
gan  ossenschaft  die  einzelnen  Genossen  solidarisch  und  mit  ihrem
elch  Vermögen  den  Konkursgläubigern  für  den  Ausfall  verhaftet,
8  igen  diese  an  ihren  bei  der  Schlußvertheilung  (Konkursordnung
L149.)1  berücksichtigten  Forderungen  bei  derselben  erleiden.
ach  Ablauf  von  drei  Monaten  seit  dem  Termine,  in  welchem

die  i

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1  Siehe  oben  S.  615.

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