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622  Anh.  XI  1.  Gesetz,  hetr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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die  Nachschußberechnung  für  vollstreckbar  erklärt  ist,  können  die
Gläubiger,  soweit  sie  bisher  nicht  befriedigt  sind,  die  einzelnen  Genossen
  in  Anspruch  nehmen.

Festgestellte  Forderungen,  welche  im  Prüfungstermine  von  dem
Vorstande  oder  den  Liquidatoren  nicht  ausdrücklich  bestritten  sind,
können  auch  von  den  in  Anspruch  genommenen  Genossen  nicht  bestritten
  werden.

Das  rechtskräftige  Urtheil,  welches  in  dem  Prozeß  über  eine
im  Prüfungstermine  von  dem  Vorstande  oder  den  Liquidatoren  bestrittene
  Forderung  für  oder  gegen  dieselben  ergeht,  wirkt  gegenüber
allen  Genossen.

In  Ansehung  einer  im  Konkursverfahren  strittig  gebliebenen
Forderung  kann,  solange  dieselbe  nicht  festgestellt  ist,  eine  Verurtheilung
  der  Genossen  nicht  erfolgen.

§  123.  I117.]  Die  Klage  der  Gläubiger  gegen  die  einzelnen
Genossen  verjährt,  sofern  nicht  nach  Beschaffenheit  der  Forderung
eine  kürzere  Verjährungsfrist  gesetzlich  eintritt,  in  zwei  Jahren  seit
Ablauf  der  im  §  122  Absatz  2  bestimmten  Frist.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  Genossen  wird  durch  Rechtshandlungen
  unterbrochen,  welche  gegen  die  Genossenschaft  oder  von
derselben  vorgenommen  werden;  sie  wird  nicht  unterbrochen  durch
Rechtshandlungen,  welche  gegen  einen  anderen  Genossen  oder  von
demselben  vorgenommen  werden.

§  124.  I118.]  Soweit  Genossen  in  Gemäßheit  des  8  122
Konkursgläubiger  befriedigen,  treten  sie  in  die  Rechte  der  letzteren
gegen  die  Genossenschaft  ein.

§  125.  I119.]  Die  Bestimmungen  der  §§  122  bis  124
finden  auf  die  in  den  letzten  zwei  Jahren  vor  der  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  aus  der  Genossenschaft  ausgeschiedenen  Genossen
(§8  70,  76),  welche  nicht  schon  in  Gemäßheit  des  8  75  der  Haftpflicht
  unterliegen,  wegen  der  bis  zu  dem  Zeitpunkte  ihres  Ausscheidens
  von  der  Genossenschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Anspruch  der  Gläubiger  erst
nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  dem  Termine,  in  welchem  die
Nachschußberechnung  (8  114)  für  vollstreckbar  erklärt  ist,  erhoben
werden  kann.

Dieser  Anspruch  erstreckt  sich,  wenn  im  Falle  des  Todes  eines
Genossen  dessen  Ausscheiden  nach  dem  im  8  77  Absatz  1  bezeichneten
  Zeitpunkte  eingetragen  ist,  auf  die  bis  zum  Tage  der  Eintragung
  von  der  Genossenschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  sofern
  nicht  der  Erbe  beweist,  daß  bei  ihrer  Eingehung  dem  Gläubiger
der  Tod  des  Genossen  bekannt  war.