—  ——

Abschnitt  VIII.  Besondere  Bestimmungen.  8  123—131.  623
—  —

II.  Für  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht.

§  126.  [120.]  Die  Bestimmungen  des  §  119  über  die  Be—
schränkung  der  Betheiligung  auf  einen  Geschäftsantheil  und  des
8  121  über  die  Berufung  der  Generalversammlung  im  Falle  der
Ueberschuldung  finden  auf  die  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
Nachschußpflicht  Anwendung.  1  1

§  127.  I121.]  Die  Beitrittserklärungen  (§  15)  müssen  die
ausdrückliche  Bemerkung  enthalten,  daß  die  einzelnen  Genossen  mit
ihrem  ganzen  Vermögen  verpflichtet  sind,  der  Genossenschaft  die  zur
Befriedigung  der  Gläubiger  derselben  erforderlichen  Nachschüsse  nach

aßgabe  des  Gesetzes  zu  leisten.

8  128.  1122.]  Ist  im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkursberfahrens
  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  seit  dem  Termine,  in
welchem  die  Nachschußberechnung  (§  114)  für  vollstreckbar  erklärt
ist,  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  der  im  §  105  Absatz  1
bezeichneten  Konkursgläubiger  noch  nicht  bewirkt,  so  sind  die  hierzu
erforderlichen  Beiträge  von  den  innerhalb  der  letzten  achtzehn  Monate
or  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ausgeschiedenen  Genossen,
welche  nicht  schon  in  Gemäßheit  des  §  75  oder  des  §  76  Absatz  4
er  Nachschußpflicht  unterliegen,  nach  Maßgabe  des  §  105  zur
Konkursmasse  zu  leisten.  1

§  129.  I123.)  Der  Konkursverwalter  hat  ohne  Verzug  eine
Berechnung  über  die  Beitragspflicht  der  Ausgeschiedenen  aufzustellen.
In  der  Berechnung  sind  dieselben  namentlich  zu  bezeichnen  und

"uf  sie  die  Beiträge  zu  vertheilen,  soweit  nicht  das  Unvermögen
inzelner  zur  Leistung  von  Beiträgen  vorauszusehen  ist.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  in  8  106  Absatz  3,
#  107—109,  111—113  und  115  entsprechende  Anwendung.

8  130.  [124.1  Durch  die  Bestimmungen  der  88  128,  129
wir  die  Einziehung  der  Nachschüsse  von  den  in  der  Genossenschaft
verbliebenen  Genossen  nicht  berührt.
us  den  Nachschüssen  der  letzteren  sind  den  Ausgeschiedenen
n  diesen  geleisteten  Beiträge  zu  erstatten,  sobald  die  Befriedidung
  oder  Sicherstellung  der  sämmtlichen  im  §  105  Absatz  1  beheichneten
  Konkursgläubiger  bewirkt  ist.

die  vo

III.  Für  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht.

da  131.  [125.]  Bei  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht
ar  die  Haftsumme  der  einzelnen  Genossen  (8  2)  nicht  niedriger  als
Geschäftsantheil  sein.

Die  Haftsumme  muß  bei  Errichtung  der  Genossenschaft  durch