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624  Anh.  XI  1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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das  Statut  bestimmt  werden.  Die  Bestimmung  oder  eine  Abänderung
  derselben  ist  zu  veröffentlichen  (88  12,  16).

§  132.  I126.]  Zu  einer  Erhöhung  der  Haftsumme  bedarf  es
einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  in  der  Generalversammlung
erschienenen  Genossen.  Das  Statut  kann  noch  andere  Erfordernisse
aufstellen.

§  133.  I127.]  Eine  Herabsetzung  der  Haftsumme  kann  nur
unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung
  des  Genossenschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung  maßgebend
  sind  (8  82  Absatz  2,  8  90  Absatz  1—3).  Bekannte  Gläubiger
sind  durch  besondere  Mittheilung  zur  Anmeldung  aufzufordern.

Die  Anmeldung  des  Herabsetzungsbeschlusses  zum  Genossenschaftsregister
  erfolgt  nicht  vor  Ablauf  des  im  8  90  Absatz  1  bezeichneten
  Jahres.  Mit  der  Anmeldung  sind  die  Bekanntmachungen  des
Beschlusses  einzureichen.  Zugleich  hat  der  Vorstand  die  schriftliche
Versicherung  abzugeben,  daß  die  Gläubiger,  welche  sich  bei  der
Genossenschaft  gemeldet  und  der  Herabsetzung  nicht  zugestimmt  haben,
befriedigt  oder  sichergestellt  sind.

§  134.  I128.]  Durch  das  Statut  kann  die  Betheiligung  des
Genossen  auf  mehrere  Geschäftsantheile,  unter  Festsetzung  der  höchsten
Zahl  derselben,  gestattet  werden.

Die  Bestimmung  oder  eine  Abänderung  derselben  ist  zu  veröffentlichen
  (88  12,  10).

§  135.  I129.])  Die  Haftung  eines  Genossen,  welcher  auf  mehr
als  einen  Geschäftsantheil  betheiligt  ist,  erhöht  sich  auf  das  der  Zahl
der  Geschäftsantheile  entsprechende  Vielfache  der  Haftsumme.

§  136.  [130.]  Bevor  der  erste  Geschäftsantheil  erreicht  ist,
darf  die  Betheiligung  des  Genossen  auf  einen  zweiten  Geschäftsantheil
  seitens  der  Genossenschaft  nicht  zugelassen  werden.  Das
Gleiche  gilt  von  der  Zulassung  zu  jedem  weiteren  Geschäftsantheile-§

  137.  [131.]  Ein  Genosse,  welcher  auf  einen  weiteren  Geschäftsantheil
  betheiligt  sein  will,  hat  darüber  eine  von  ihm  zu
unterzeichnende,  unbedingte  Erklärung  abzugeben.

Die  Erklärung  ist  von  dem  Vorstande  nach  der  Zulassung  des
Genossen  zu  dem  weiteren  Geschäftsantheile  behufs  Eintragung  des
letzteren  in  die  Liste  der  Genossen  dem  Gerichte  (8  10)  einzureichen-Zugleich
  hat  der  Vorstand  schriftlich  zu  versichern,  daß  die  übrigen
Geschäftsantheile  des  Genossen  erreicht  seien.  "

Die  Betheiligung  auf  den  weiteren  Geschäftsantheil  tritt  mit
der  1t  Gemäßheit  der  vorstehenden  Absätze  erfolgten  Eintragung  in

raft.  "6