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Abschnitt  VIII.  Besondere  Bestimmungen.  8  132—142.  625
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Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften  des  8  15  zur  entsprechenden
  Anwendung.

§  138.  1132.]  Eine  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens
findet  in  dem  Falle  des  §  134  an  einen  anderen  Genossen  nur
statt,  sofern  dessen  bisheriges  Guthaben  mit  dem  ihm  zuzuschreibenden
etrage  die  der  höchsten  Zahl  der  Geschäftsantheile  entsprechende
esammtsumme  nicht  übersteigt.  Hierauf  ist  die  im  8  76  vorgeehene
  Versicherung  des  Vorstandes  zu  richten.  Im  Uebrigen  ver—
bleibt  es  bei  den  Bestimmungen  im  §  137.
§  139.  [133.]  Mit  der  Bilanz  eines  jeden  Geschäftsjahres  ist
außer  den  im  §  33  vorgesehenen  Angaben  über  die  Zahl  der  Genossen
  der  Gesammtbetrag,  um  welchen  in  diesem  Jahre  die  Ge—
chäftsguthaben  sowie  die  Haftsummen  der  Genossen  sich  vermehrt
oder  vermindert  haben,  und  der  Betrag  der  Haftsummen  zu  veröffentichen,
  für  welche  am  Jahresschluß  alle  Genossen  zusammen  aufzuommen
  haben.

8  140.  134.]  Das  Konkursverfahren  findet  bei  bestehender
Genossenschaft  außer  dem  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  in  dem
alle  der  Ueberschuldung  statt,  sofern  diese  ein  Viertheil  des  Betrages
er  Haftsummen  aller  Genossen  übersteigt.  Der  Vorstand  hat,  wenn
eine  solche  Ueberschuldung  sich  aus  der  Jahresbilanz  oder  aus  einer
s  Laufe  des  Jahres  aufgestellten  Bilanz  ergiebt,  die  Eröffnung  des
onkursverfahrens  zu  beantragen.  Die  Vorschriften  des  8  99  Abatz
  2,  3,  §  100  finden  entsprechende  Anwendung.

8  141.  T135.)  Die  einzelnen  Genossen  können  über  ihre  Haftme
  hinaus  weder  auf  Leistung  von  Nachschüssen,  noch  von  den
finnkursgläubigern  in  Anspruch  genommen  werden.  Im  Uebrigen
der  en  auf  den  Anspruch  der  Gläubiger  die  Bestimmungen  in  88  122
is  125  Anwendung.

daß  8  142.  [136.]  Außer  dem  Falle  des  8  90  kann  in  dem  Falle,
Ges  entgegen  den  Vorschriften  in  §§  19,  22  der  Gewinn  oder  das
Michäftsguthaben  ausgezahlt  wird,  der  Ersatzanspruch  gegen  die
6  glieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsraths  oder  gegen  die
esidatoren  von  den  Gläubigern  der  Genossenschaft,  soweit  sie  von
gemr  ihre  Befriedigung  nicht  erlangen  können,  selbständig  geltend
*  erct  werden.  Dasselbe  findet  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes
die  V  ie  Liquidatoren  statt,  wenn  nach  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem
ein  eerpflichtung  zum  Antrage  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
dersehleten  ist,  eine  Zahlung  geleistet  wird,  rücksichtlich  des  Ersatzes
Die  Ersatzpflicht  wird  den  Gläubigern  gegenüber  dadurch  nicht

rlebberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  40

sum