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626  Anh.  XI  1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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aufgehoben,  daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse  der  Generalversammlung
  beruht.

IV.  Für  die  Umwandlung  von  Gepnossenschaften.

§  143.  I137.])  Eine  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht
  kann  sich  in  eine  solche  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht
nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  umwandeln,  welche  für  die
Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung
maßgebend  sind  (8  82  Absatz  2,  §  90  Absatz  1  bis  3).  1

Dasselbe  gilt  von  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit
unbeschränkter  Haftpflicht  oder  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  in
eine  solche  mit  beschränkter  Haftpflicht.

Die  Vorschriften  im  §  133  Absatz  2  finden  entsprechende  Anwendung.


§  144.  I138.]  Zu  dem  Beschluß  auf  Umwandlung  einer  Genossenschaft
  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  in  eine  solche  mit
unbeschränkter  Haftpflicht  oder  einer  Genossenschaft  mit  beschränkter
Haftpflicht  in  eine  solche  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  oder  mit
unbeschränkter  Nachschußpflicht  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei
Viertheilen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  Genossen.
Das  Statut  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.

§  145.  I139.]  Die  Umwandlung  (88  143,  144)  ist  auch
gegenüber  den  vor  der  Eintragung  des  Beschlusses  in  das  Genossenschaftsregister
  aus  der  Genossenschaft  Ausgeschiedenen  wirksam.

Im  Falle  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
  Nachschußpflicht  können  dieselben  für  die  Verbindlichkeiten
der  Genossenschaft  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,  sofern  ihr
Ausscheiden  früher  als  achtzehn  Monate  vor  der  Eintragung  erfolgt
ist.  Im  Falle  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit  beschränkter
Haftpflicht  bleibt  der  Anspruch  gegen  sie  auf  ihre  bisherige  Haftsumme
  beschränkt.

Neunter  Abschnitt.
Strafbestimmungen.

§  146.  I140.]  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths
  und  Liquidatoren  werden,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile
der  Genossenschaft  handeln,  mit  Gefängniß  und  zugleich  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.
Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden.  «

§147.[141.]MitgliederdcsVorstandesunddesAufsichtsraths
  und  Liquidatoren  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre