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Abschnitt  IX.  Strafbestimmungen.  §  146—152.  627
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und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft,  wenn
ie  in  den  von  ihnen  dem  Gerichte  (8  10)  zu  machenden  Anmeldungen,
Anzeigen  und  Versicherungen  wissentlich  falsche  Angaben  machen,
öder  in  ihren  Darstellungen,  ihren  Uebersichten  über  den  Vermögensstand
  der  Genossenschaft,  über  die  Mitglieder  und  die  Haftsummen,
oder  den  in  der  Generalversammlung  gehaltenen  Vorträgen  den  Stand
der  Verhältnisse  der  Genossenschaft  wissentlich  unwahr  darstellen.

daugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt

erden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die
Geldstrafe  ein.
„8  148.  142.]  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  beiden  Strafen  zugleich
  werden  bestraft:

1.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  und  die
Liquidatoren,  wenn  länger  als  drei  Monate  die  Genossenschaft
ohne  Aufsichtsrath  geblieben  ist,  oder  in  dem  letzteren  die  zur
Beschlußfähigkeit  erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern  gefehlt  hat;
die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren,  wenn
entgegen  den  Vorschriften  in  88  99,  118,  140  der  Antrag  auf
Eröffnung  des  Konkursverfahrens  unterlassen  ist.

d  Die  Strafe  tritt  nicht  gegen  Denjenigen  ein,  welcher  nachweist,
aß  die  Unterlassung  ohne  sein  Verschulden  geschehen  ist.

st  8  149.  [143.]  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  mit  Geldanese

  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft,  wenn  ihre  Handlungen  auf

P  ere  als  die  im  §  1  erwähnten  geschäftlichen  Zwecke  gerichtet  sind,

trär  wenn  sie  in  der  Generalversammlung  die  Erörterung  von  Anagen
  gestatten  oder  nicht  hindern,  welche  auf  öffentliche  Angelegen-Viten

  gerichtet  sind,  deren  Erörterung  unter  die  Gesetze  über  das
ersammlungs=  und  Vereinsrecht  fällt.

verb  150.  144.]  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  eines  Revisionsmäfinde-

  werden,  wenn  unterlassen  ist,  die  Versammlung  in  Gehu

  heit  des  §  59  Absatz  2  anzuzeigen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechsndert
  Mark  bestraft.

daß  Die  Strafe  tritt  nicht  gegen  Denjenigen  ein,  welcher  nachweist,

die  Unterlassung  ohne  sein  Verschulden  geschehen  ist.

wähn  151.  I145.)  Wer  sich  besondere  Vortheile  dafür  hat  geenen
  oder  versprechen  lassen,  daß  er  bei  einer  Abstimmung  in  der

4.  cralversammlung  in  einem  gewissen  Sinne  stimme,  wird  mit
Leldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark,  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem
ahre  bestraft.

152.  Personen,  welche  für  einen  Konsumverein  den  Waaren-40
