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628  Anh.  XI  1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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verkauf  bewirken,  werden,  wenn  sie  der  Vorschrift  des  8  8  Absatz  4
zuwider  wissentlich  oder  ohne  Beobachtung  der  nach  §  31  von  dem
Vorstande  erlassenen  Anweisungen  Waaren  an  andere  Personen  als
an  Mitglieder  oder  deren  Vertreter  verkaufen,  mit  Geldstrafe  bis  zu
einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  das  Mitglied,  welches  seine  Legitimation,
durch  die  es  zum  Waarenverkauf  in  einem  Konsumverein  oder  bei
einem  mit  diesem  wegen  Waarenabgabe  an  die  Mitglieder  in  Verbindung
  stehenden  Gewerbetreibenden  berechtigt  wird,  einem  Dritten
zum  Zweck  unbefugter  Waarenentnahme  überläßt.

Dritte,  welche  von  solcher  Legitimation  zu  demselben  Zweck
Gebrauch  machen,  oder  auf  andere  Weise  zu  unbefugter  Waarenabgabe
  zu  verleiten  unternehmen,  werden  in  gleicher  Weise  bestraft.

8  133.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird
bestraft,  wer  Waaren,  die  er  aus  dem  Konsumverein  oder  von  einem
mit  diesem  wegen  Waarenabgabe  in  Verbindung  stehenden  Gewerbetreibenden
  auf  Grund  seiner  Mitgliedschaft  bezogen  hat,  gegen  Entgelt
  gewohnheitsmäßig  oder  gewerbsmäßig  an  Nichtmitglieder  verdußert.


Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung:

1.  wenn  ein  Mitglied  eines  Konsumvereins  die  von  ihm  bezogenen
Waaren  in  seiner  Speiseanstalt  oder  an  seine  Kostgänger  zum
alsbaldigen  persönlichen  Verbrauch  abgiebt;

2.  wenn  ein  Konsumverein,  welcher  Mitglied  eines  anderen  Konsumvereins
  ist,  die  aus  letzterem  bezogenen  Waaren  an  seine
Mitglieder  abgiebt.
§  154.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §  32

werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Zehnter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§  155.  [146.]  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen
durch  Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Bestimmungen
  dieses  Geseles  geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung
und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte
zugewiesen.

§  156.  147.])  Die  Vorschriften  in  88  9  bis  11  des  Handelsgesetzbuchs
  [Art.  12  bis  14  finden  auf  das  Genossenschaftsregister
Anwendung.  Die  Eintragungen  sind  durch  den  deutschen  Reichsanzeiger
  bekannt  zu  machen.  Die  anderen  Blätter  hat  das  Geri
zu  bestimmen,  für  kleinere  Genossenschaften  nur  ein  anderes  Blatt-