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Abschnitt  X.  Schlußbestimmungen.  8  155—161.  629

§.

§  157.  I148.])  Die  Anmeldungen  zum  Genossenschaftsregister
sind  durch  sämmtliche  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  sämmtliche
Liquidatoten  persönlich  zu  bewirken  oder  in  beglaubigter  Form  ein—
zureichen.  ·

Die  in  §§  16,  28,  §  33  Absatz  2,  §  51  Absatz  5,  §  63  Absatz  2,
98484,  8  85  Absatz  2  vorgeschriebenen  Anmeldungen  und  Einreichungen
  müssen  auch  zu  dem  Genossenschaftsregister  einer  jeden

weigniederlassung  erfolgen.

§  158.  [149.]  Von  der  Eintragung  eines  beitretenden  Genossen,
  der  Eintragung  oder  Vormerkung  des  Austritts,  der  Auschließung
  oder  des  Todes  von  Genossen,  sowie  von  der  Eintragung
weiterer  Geschäftsantheile  in  die  Liste  der  Genossen  hat  das  Gericht
§910)  dem  Gerichte  einer  jeden  Zweigniederlassung  zur  Berichtigung
er  dort  geführten  Liste  Mittheilung  zu  machen.

Imgleichen  ist  die  Eintragung  der  Auflösung  einer  Genossenschaft,
  sowie  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zu  dem  Genossennauftsregister

  einer  jeden  Zweigniederlassung  mitzutheilen.

8  159.  [151.]  Gebühren  für  die  Verhandlung  und  Entschei-9

  erster  Instanz  über  die  in  vorstehendem  Paragraphen  bezeichneten

  Anträge,  sowie  für  die  Eintragungen  und  Vormerkungen

derden  nicht  erhoben.  Die  Erhebung  von  Auslagen  findet  nach
78.  80  und  80b  des  Gerichtskostengesetzes  statt.

G  §  160.  I152.)  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  von  dem

borlchte  (§  10)  zur  Befolgung  der  im  §  8  Absatz  2,  §  14,  88  28,

*  §  61  Absatz  2,  §  63,  8  78  Absatz  2,  8  79  Absatz  2  entnhaltenen

  Vorschriften  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten;  die  einzelne

Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

#  gleicher  Weise  sind  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die

auuldatoren  zur  Befolgung  der  im  8  33  Absatz  2,  §  47,  §  48  Abu

  2,  551  Absatz  4  und  5,  §  84,  §  85  Absatz  2,  §  89,  8  157
ab  2  enthaltenen  Vorschriften  anzuhalten.

wel  „Mücsichtlich  des  Verfahrens  sind  die  Vorschriften  maßgebend,

meld  zur  Erzwingung  der  im  Handelsgesetzbuch  angeordneten  Anung
  zum  Handelsregister  gelten.

Gen  S  161.  I171.]  Die  zur  Ausführung  der  Vorschriften  über  das

lid  bssenschaftsregister  und  die  Anmeldungen  zu  demselben  erforder-*

  Bestimmungen  werden  von  dem  Bundesrath  erlassen.

St  hatslche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung

61,  81  behörde  (8  47)  und  höhere  Verwaltungsbehörde  (88  58,  59,

staa  .  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundestes
  bekannt  gemacht.

dun