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630  Anh.  XI2.  Bekanntm.,  betr.  d.  Führ.  d.  Genossenschaftsreg.  u.  d.  Anmeld.  z.  d.  Register.

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XI2

Bekanntmachung,  betreffend  die  Führung  des  Genossenschaftsregisters
  und  die  Anmeldungen  zu  diesem  Register.

Vom  1.  Juli  1899.  (RGBl  347.)

Auf  Grund  des  8  161  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  die
Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  (Reichs-Gesetzbl.  1898
S.  810),  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  vom  1.  Januar  1900
ab  an  die  Stelle  der  88  3  bis  17  und  der  88  19  bis  35  der  Bestimmungen
  über  die  Führung  des  Genossenschaftsregisters  und  die
Anmeldungen  zu  demselben  (Reichs-Gesetzbl.  1889  S.  150)  die
folgenden  Vorschriften  treten:

I.  Allgemeines.

8  1.  Die  Obliegenheiten  des  Richters  und  des  Gerichtsschreibers
bei  der  Führung  des  Genossenschaftsregisters  und  der  Liste  der  Genossen
  sowie  bei  den  auf  die  Eintragungen  bezüglichen  Verhandlungen
  bestimmen  sich,  soweit  nicht  durch  Reichsgesetz  oder  durch
diese  Vorschriften  besondere  Anordnungen  getroffen  sind,  nach  den
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  für  das  Handelsregister  geltenden
Vorschriften.  1

§  2.  Die  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister  und  in
die  Liste  der  Genossen  erfolgen  auf  Grund  einer  Verfügung  des
Registergerichts.  Werden  die  Geschäfte  des  Registerführers  nicht  von
einem  Richter  wahrgenommen,  so  soll  die  Verfügung  für  das  Genossenschaftsregister
  den  Wortlaut,  für  die  Liste  der  Genossen  den
Inhalt  der  Eintragungen  feststellen.

Die  Eintragungen  sind  unverzüglich  zu  bewirken.  Die  erfolgte
Eintragung  ist  bei  der  gerichtlichen  Verfügung  zu  vermerken.

§  3.  Von  jeder  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  oder
in  die  Liste  der  Genossen  ist  dem  Vorstand  oder  den  Liquidatoren
Nachricht  zu  geben.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Ablehnung  einer  beantragten
  Eintragung.

Diese  Benachrichtigungen  sowie  die  in  den  Fällen  der  88  16,
72,  76,  77,  137  des  Gesetzes  weiter  vorgeschriebenen  Benachrichtigungen
  von  Genossen  und  von  Gläubigern  oder  Erben  eines  Genossen
  können  ohne  Förmlichkeiten,  insbesondere  durch  einfache  Postsendung
  erfolgen.  Für  die  Benachrichtigungen  über  Eintragungen
in  die  Liste  der  Genossen  sind  Formulare  zu  verwenden,  deren
Ausfüllung  dem  Gerichtsschreiber  obliegt;  die  Benachrichtigung  ist