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I.  Allgemeines.  8  1—6.  631

in  der  Regel  mittelst  einer  Postkarte  zu  bewirken,  auf  deren  Rückseite
  sich  das  Formular  befindet.

Wird  eine  Eintragung  abgelehnt,  so  sind  die  Gründe  der  Ablehnung
  mitzutheilen.

8  4.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  einer  Eintragung  in  das
Genossenschaftsregister  (Gesetz  §  156;  Handelsgesetzbuch  §  10)  ist
zu  veranlassen,  sobald  die  Eintragung  bewirkt  ist  und  ohne  daß
eine  andere  Eintragung  abgewartet  werden  darf.

85.  Für  die  Bekanntmachungen  aus  dem  Genossenschaftsregister
können  neben  dem  Deutschen  Reichsanzeiger  andere  als  die  für  die
ekanntmachungen  aus  dem  Handelsregister  dienenden  Blätter  betimmt
  werden.  Hinsichtlich  der  Bekanntmachung  der  hiernach  betimmten
  Blätter  finden  die  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,
welche  für  die  Bekanntmachung  der  zu  den  Veröffentlichungen  aus
dem  Handelsregister  benutzten  Blätter  gelten.

Hört  eines  der  Blätter  im  Laufe  des  Jahres  zu  erscheinen  auf,
so  hat  das  Gericht  unverzüglich  ein  anderes  Blatt  zu  bestimmen.

Bei  kleineren  Genossenschaften,  für  welche  gemäß  8  156  des
Gesetzes  neben  dem  Reichsanzeiger  nur  ein  anderes  Blatt  zu  betimmen
  ist,  hat  die  Auswahl  dieses  Blattes  hauptsächlich  mit  Rücksicht
  auf  die  Verbreitung  im  Gerichtsbezirke  zu  erfolgen.  Bei  der
Entscheidung,  ob  eine  Genossenschaft  zu  den  kleineren  Genossenchaften
  zu  rechnen  ist,  hat  das  Registergericht  sowohl  die  Zahl  der
dorhandenen  Mitglieder  und  die  Größe  des  Genossenschaftsvermögens
als  die  Art  und  den  Umfang  des  Geschäftsbetriebs  zu  berücksichtigen.
Die  Bekanntmachungen  im  Deutschen  Reichsanzeiger  sind  in
einem  bestimmten  Theile  des  Blattes  zusammenzustellen.
§  6.  Die  Vorschrift,  daß  Anmeldungen  zum  Genossenschaftsregister
  durch  sämmtliche  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  durch
ammtliche  Liquidatoren  persönlich  zu  bewirken  oder  in  beglaubigter
*  einzureichen  sind  (Gesetz  8  157  Absatz  1),  gilt  nur  von  den
utdungen,  welche  in  dem  Gesetz  als  solche  ausdrücklich  bezeich—

1  Dahin  gehören:
2  die  Anmeldung  des  Statuts  (Gesetz  88  10,  11);

die  Anmeldung  von  Abänderungen  des  Statuts  (Gesetz  §  16)
einschließlich  der  Anmeldung  einer  Herabsetzung  der  Haftsumme
und  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  nebst  den  von  dem
*  hierbei  abzugebenden  Versicherungen  (Gesetz  88  133,
die  Anmeldung  einer  Zweigniederlassung  (Gesetz  §  14)  oder
er  Aufhebung  einer  solchen;