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632  Anh.  XI2.  Bekanntm.,  betr.  d.  Führ.  d.  Genossenschaftsreg.  u.  d.  Anmeld.  z.  d.  Register.
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4.  die  Anmeldung  der  Bestellung,  des  Ausscheidens  oder  der  vorläufigen
  Enthebung  von  Vorstandsmitgliedern  und  Liquidatoren
(Gesetz  88  10,  11,  28,  84,  8  85  Abs.  2)

5.  die  Anmeldung  der  Auflösung  einer  Genossenschaft  in  den  Fällen
der  §§  78,  79  des  Gesetzes.  .

Die  Anmeldung  durch  einen  Bevollmächtigten  ist  ausgeschlossen.

§  7.  Für  die  sonstigen  Anzeigen  und  Erklärungen,  die  zum
Genossenschaftsregister  oder  zur  Liste  der  Genossen  zu  bewirken  sind,
bedarf  es  weder  der  Mitwirkung  sämmtlicher  Vorstandsmitglieder
oder  Liquidatoren  noch,  soweit  nicht  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,
der  beglaubigten  Form  (zu  vergl.  Gesetz  §  33  Abs.  2,  8  63  Abs.  2,
§  89).

Sind  jedoch  solche  Anzeigen  oder  Erklärungen  mit  rechtlicher
Wirkung  für  die  Genossenschaft  verbunden,  so  müssen  sie  in  der  für
die  Willenserklärungen  des  Vorstandes  oder  der  Liquidatoren  vorgeschriebenen
  Form,  insbesondere  unter  Mitwirkung  der  hiernach
erforderlichen  Zahl  von  Vorstandsmitgliedern  oder  Liquidatoren  erfolgen
  (Gesetz  88  25,  85).  Dahin  gehören  die  sämmtlichen  Einreichungen,
  Anzeigen  und  Versicherungen,  die  bezüglich  des  Beitritts
  und  des  Ausscheidens  von  Genossen  sowie  bezüglich  der  Betheiligung
  von  Genossen  auf  weitere  Geschäftsantheile  von  dem  Vorstande
  zur  Liste  der  Genossen  zu  bewirken  sind  (Gesetz  §  15  Abs.  2,
8  69,  8  71  Abs.  2,  §  76  Abs.  2,  §  77  Abs.  2,  8  137  Abs.  2,  §  138).

Die  Einreichungen  und  Anzeigen  können  persönlich  bei  dem
Gericht  oder  schriftlich  mittelst  Einsendung  bewirkt  werden.  Im
ersteren  Falle  wird  über  den  Vorgang  ein  Vermerk  unter  Bezeichnung
  der  erschienenen  Vorstandsmitglieder  oder  Liquidatoren  aufgenommen;
  im  Falle  schriftlicher  Einreichung  ist  die  ordnungsmäßige
Zeichnung  durch  den  Vorstand  oder  die  Liquidatoren  erforderlich.

8  8.  Ist  für  eine  Erklärung  die  beglaubigte  Form  erforderlich
(§  6  und  8  36  Abs.  1  dieser  Vorschriften,  8  71  Abs.  2  des  Gesetzes),
  so  können  außer  den  Notaren  und  den  sonst  zuständigen  Behörden
  und  Beamten  auch  der  Gemeindevorsteher  sowie  die  Polizeibehörde
  die  Beglaubigung  der  Unterschriften  bewirken.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Abschrift  einer  Urkunde  zum  Genossenschaftsregister
  oder  zur  Liste  der  Genossen  einzureichen  ist,
genügt,  sofern  nicht  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  eine  einfache  Abschrift
  (Gesetz  §  11  Abs.  2  Nr.  3,  §  28,  8  69  Abs.  2).  Ist  die
Einreichung  einer  beglaubigten  Abschrift  vorgeschrieben,  so  hat  die
Beglaubigung  durch  eine  zuständige  Behörde  oder  einen  zuständigen
Beamten  oder  Notar  zu  erfolgen  (8  14  Abs.  2,  §  58,  8  66  Abs.  2,
§  69  Abs.  1  des  Gesetzes,  8  31  Nr.  2,  5  dieser  Vorschriften).