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II.  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister.  §  12—14.  633

§  9.  Soll  eine  Eintragung  im  Genossenschaftsregister  von
Amtswegen  gelöscht  werden,  weil  sie  wegen  Mangels  einer  wesentlichen
  Voraussetzung  unzulässig  war  (Gesetz  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  88  142,  143),1  so  erfolgt  die
luschung  durch  Eintragung  des  Vermerkes:  „Von  Amtswegen  geöscht“.


Die  für  die  Löschung  unzulässiger  Eintragungen  im  Genossenschaftsregister
  maßgebenden  Vorschriften  finden  auch  auf  die  Liste
der  Genossen  Anwendung.

810.  Eine  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  oder  in

die  Liste  der  Genossen,  die  durch  eine  spätere  Eintragung  ihre  Bedeu—
tung  verloren  hat,  ist  roth  zu  unterstreichen  oder  in  einer  ihre
Leserlichkeit  nicht  beeinträchtigenden  Weise  zu  durchstreichen.
8  11.  Für  die  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister
in  die  Liste  der  Genossen  mit  Einschluß  der  Vormerkungen  so—
für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  erster  Instanz  über
nträge  auf  solche  Eintragungen  werden  Gebühren  nicht  erhoben;
le  Erhebung  von  Auslagen  findet  nach  88  79,  80  und  80b  des
Gerichtskostengesetzes  statt  (Gesetz  §  159).  Für  die  Benachrichtigungen
  über  Eintragungen  in  die  Liste  der  Genossen  werden  Schreibgebühren
  nicht  erhoben.

oder
wie

II.  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister.

§  12.  Das  Genossenschaftsregister  wird  nach  dem  in  den  einzelnen
  Bundesstaaten  vorgeschriebenen  Formulare  geführt.
Jede  Genossenschaft  ist  auf  einem  besonderen  Blatte  des  Re-#esters
  einzutragen;  die  für  spätere  Eintragungen  noch  erforderchen
  Blätter  sind  freizulassen.
13.  Für  jede  in  das  Register  eingetragene  Genossenschaft
*  besondere  Akten  gehalten.
das  In  die  Registerakten  sind  aufzunehmen  die  zur  Eintragung  in
S  Register  bestimmten  Anmeldungen  nebst  den  ihnen  beigefügten
sonkitstücken.  insbesondere  den  Zeichnungen  von  Unterschriften,  die
sie  sicen  dem  Gericht  eingereichten  Urkunden  und  Belege,  soweit
fernich  nicht  auf  die  Liste  der  Genossen  beziehen  (§  27  Abs.  4),
e  er  die  gerichtlichen  Verfügungen  sowie  die  Mittheilungen  anderer
örden  und  die  Nachweise  über  die  Bekanntmachungen.
Eints  14.  Jeder  Eintragung  ist  außer  der  Angabe  des  Tages  der
weisunbung  und  der  Unterschrift  des  Registerführers  eine  Verng
  auf  die  Stelle  der  Registerakten  beizufügen,  wo  sich  die  zu

1  S.  oben  S.  39.

werden