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634  Anh.  XI2.  Bekanntm.,  betr.  d.  Führ.  d.  Genossenschaftsreg.  u.  d.  Anmeld.  z.  d.  Register.

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Grunde  liegende  gerichtliche  Verfügung  (8  2  dieser  Vorschriften)
befindet.

§  15.  Vor  der  Eintragung  des  Statuts  (Gesetz  88  10  bis  12)
hat  das  Gericht  zu  prüfen,  ob  das  Statut  den  Vorschriften  des  Gesetzes
  genügt,  insbesondere  ob  die  in  dem  Statute  bezeichneten  Zwecke
der  Genossenschaft  den  Voraussetzungen  des  §  1  des  Gesetzes  entsprechen
  und  ob  das  Statut  die  erforderlichen  Bestimmungen  (Gesetz
  88  6,  7,  8  36  Abs.  1  Satz  2,  §  131  Abs.  2  Satz  1)  enthält.

Die  Eintragung  des  Statuts  in  das  Register  erfolgt  durch  Aufnahme
  eines  Auszugs.  Der  Auszug  hat  die  im  8  12  Abs.  2,  4
des  Gesetzes  bezeichneten  Angaben,  bei  Genossenschaften  mit  beschränkter
  Haftpflicht  auch  die  Höhe  der  Haftsumme  und  im  Falle
des  §  134  des  Gesetzes  die  höchste  Zahl  der  Geschäftsantheile,  auf
welche  ein  Genosse  sich  betheiligen  kann,  zu  enthalten.

Die  Urschrift  des  Statuts  (Gesetz  §  11  Abs.  2  Nr.  1)  ist  zu
den  Akten  zu  nehmen;  in  dem  Register  ist  auf  die  Stelle  der
Akten,  wo  das  Statut  sich  befindet,  zu  verweisen.

§  16.  Beschlüsse  der  Generalversammlung,  die  eine  Abänderung
  der  im  §  15  Abs.  2  dieser  Vorschriften  bezeichneten  Bestimmungen
  des  Statuts  oder  die  Fortsetzung  einer  auf  bestimmte
Zeit  beschränkten  Genossenschaft  zum  Gegenstande  haben,  werden
nach  ihrem  Inhalte,  Beschlüsse,  die  eine  sonstige  Abänderung  des
Statuts  betreffen,  nur  unter  allgemeiner  Bezeichnung  des  Gegenstandes
  eingetragen  (Gesetz  8  10).

Die  eine  der  mit  der  Anmeldung  eingereichten  Abschriften  des
Beschlusses  (Gesetz  §  16  Abs.  3  Satz  1)  ist  zu  den  Akten  zu  nehmen;
in  dem  Register  ist  auf  die  Stelle  der  Akten,  wo  die  Abschrift  sich
befindet,  zu  verweisen.

§  17.  Im  Falle  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  (Gesetz
  88  143,  144)  ist  außer  dem  Umwandlungsbeschluß  auch  die
durch  den  Beschluß  bedingte  Aenderung  der  Firma  (Gesetz  88  2,  3)
und  bei  der  Umwandlung  in  eine  Genossenschaft  mit  beschränkter
Haftpflicht  die  Höhe  der  Haftsumme,  sowie  im  Falle  des  8  134  des
Gesetzes  die  höchste  Zahl  der  Geschäftsantheile,  auf  welche  ein  Genosse
sich  betheiligen  kann,  einzutragen.

In  den  im  §  143  des  Gesetzes  bezeichneten  Umwandlungsfällen
sowie  im  Falle  einer  Herabsetzung  der  Haftsumme  bei  einer  Genossenschaft
  mit  beschränkter  Haftpflicht  (8  133  daselbst)  sind  mit  der  Anmeldung
  des  Beschlusses  die  Belege  über  die  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  des  Beschlusses  einzureichen;  zugleich  haben  die
sämmtlichen  Mitglieder  des  Vorstandes  die  im  §  133  Abs.  2  des
Gesetzes  vorgesehene  schriftliche  Versicherung  abzugeben.  Die  Ein-