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II.  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister.  §  15—19.  635
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tragung  darf  nur  stattfinden,  wenn  zwischen  der  letzten  der  bezeich—
neten  Bekanntmachungen  und  der  Anmeldung  ein  Jahr  verstrichen  ist.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  8  16  Anwendung.

§  18.  Die  Anmeldung  und  Eintragung  der  Vorstandsmitglieder
(Gesetz  §  10  Abs.  1,  §  28)  hat  mit  dem  Beginn  ihres  Amtes  zu
erfolgen.  Dasselbe  gilt  für  den  Fall  der  Bestellung  von  Stellvertretern
  behinderter  Vorstandsmitglieder  (Gesetz  8  35).  Bei  der  Eintragung
  sind  die  Vorstandsmitglieder  nach  Familiennamen,  Vornamen,
  Beruf  und  Wohnort  anzugeben.

Die  Beendigung  der  Vertretungsbefugniß  eines  Vorstandsmitglieds
  ist  alsbald  nach  dem  Ausscheiden  des  Mitglieds  aus  dem  Vortand
  anzumelden  und  einzutragen.  Als  Beendigung  der  Vertretungsbefugniß
  gilt  auch  eine  vorläufige  Enthebung  durch  den  Aufsichtsrath
Gesetz  §  40).

Eine  Beschränkung  der  Vertretungsbefugniß  des  Vorstandes
kann  nicht  eingetragen  werden.
§  19.  Die  Errichtung  einer  Zweigniederlassung  außerhalb  des
Gerichtsbezirkes  der  Hauptniederlassung  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen
ezirke  die  erstere  sich  befindet,  gemäß  §  14  des  Gesetzes  zur  Einragung
  anzumelden.  Die  Eintragung  erfolgt  nicht,  bevor  die  Eintragung
  der  Hauptniederlassung  nachgewiesen  ist.
Von  der  bewirkten  Eintragung  der  Zweigniederlassung  hat  das
Gericht  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung  Mittheilung  zu  machen.
uf  Grund  dieser  Mittheilung  wird  die  Errichtung  der  Zweigmeederlassung
  im  Register  der  Hauptniederlassung  vermerkt  (Gesetz

1  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  88  131,

Die  bei  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung  zu  bewirkenden
Anmeldungen  und  Einreichungen  zum  Genossenschaftsregister  haben
mit  Ausnahme  des  Falles  der  Auflösung  der  Genossenschaft  in  der
gleichen  Weise  auch  bei  dem  Gerichte  jeder  Zweigniederlassung  zu
erfolgen  (Gesetz  §  157  Abs.  2).
de  Im  Falle  der  Auflösung  der  Genossenschaft  hat  das  Gericht
*  Hauptniederlassung  von  der  in  seinem  Register  bewirkten  Ein—
Zuhung  unverzüglich  zu  dem  Genossenschaftsregister  einer  jeden
cheiliniederlassung  Mittheilung  zu  machen;  auf  Grund  dieser  Mit-*
  ung  wird  die  Auflösung  im  Regifter  der  Zweigniederlassung
ie  merkt.  Das  Gleiche  gilt  im  Falle  der  Konkurseröffnung  sowie
ben  Falle  einer  von  Amtswegen  im  Register  der  Hauptniederlassung
irkten  Löschung  (88  9,  22,  23  dieser  Vorschriften).
keit  ird  abgesehen  von  den  Fällen  der  Auflösung  und  der  Nichtiger
  Genossenschaft  eine  Zweigniederlassung  aufgehoben,  so  ist