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636  Anh.  XI2.  Bekanntm.,  betr.  d.  Führ.  d.  Genossenschaftsreg.  u.  d.  Anmeld.  z.  d.  Register.

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dies  in  der  gleichen  Weise,  wie  die  Errichtung,  bei  dem  Gerichte  der
Zweigniederlassung  zur  Eintragung  anzumelden  und  auf  Grund
der  Mittheilung  dieses  Gerichts  über  die  bewirkte  Eintragung  im
Register  der  Hauptniederlassung  zu  vermerken  (Gesetz  über  die  An—
gelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  88  131,  147).

Wird  eine  Zweigniederlassung  in  dem  Gerichtsbezirk  errichtet,
welchem  die  Hauptniederlassung  angehört,  so  ist  nur  die  Errichtung
und  der  Ort  der  Zweigniederlassung  durch  den  Vorstand  anzumelden
und  in  dem  Register  bei  der  Hauptniederlassung  einzutragen.  Diese
Vorschrift  findet  im  Falle  der  Aufhebung  entsprechende  Anwendung.

§  20.  Die  Eintragung  der  Auflösung  einer  Genossenschaft  in
das  Register  der  Hauptniederlassung  erfolgt:

1.  in  den  Fällen  der  88  78  und  79  des  Gesetzes  auf  Grund  der
Anmeldung  des  Vorstandes,

2.  in  den  übrigen  Fällen  von  Amtswegen,  und  zwar  in  dem  Falle
des  §  80  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  von  dem  Registergericht
  erlassenen  Auflösungsbeschlusses,  in  dem  Falle  des  8  81
auf  Grund  der  von  der  zuständigen  Verwaltungsgerichts=  oder
Verwaltungsbehörde  erster  Instanz  dem  Registergerichte  mitgetheilten
  rechtskräftigen  Entscheidung,  durch  welche  die  Auflösung
  ausgesprochen  ist,  im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  auf  Grund  der  Mittheilung  des  Gerichtsschreibers
des  Konkursgerichts  (Konkursordnung  §  112)  z#  in  dem  letzteren
Falle  unterbleibt  die  Veröffentlichung  der  Eintragung  (Gesetz
§  102).

In  allen  Fällen  der  Auflösung,  außer  dem  Falle  der  Eröffnung
des  Konkursverfahrens,  sind  die  Liquidatoren  von  dem  Vorstand
anzumelden.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Liquidation  durch  die
Mitglieder  des  Vorstandes  als  Liquidatoren  erfolgt  (Gesetz  88  83,
84).  Sind  die  Liquidatoren  durch  das  Gericht  ernannt,  so  geschieht
die  Eintragung  der  Ernennung  und  der  Abberufung  von  Amtswegen
  (Gesetz  §  84  Abs.  2).

Ist  über  die  Form,  in  welcher  die  Liquidatoren  ihre  Willenserklärungen
  kundzugeben  und  für  die  Genossenschaft  zu  zeichnen
haben,  insbesondere  über  die  Zahl  der  Liquidatoren,  welche  dabei
mitwirken  müssen,  eine  Bestimmung  getroffen,  so  ist  auch  diese  anzumelden
  und  einzutragen  (Gesetz  §  85).

Im  Uebrigen  finden  die  auf  den  Vorstand  bezüglichen  Vorschriften
  des  §  18  entsprechende  Anwendung.

8  21.  Sobald  mit  der  vollständigen  Vertheilung  des  Genossen-1

  oben  S.  41.