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II.  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister.  8  20—25.  637

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schaftsvermögens  die  Liquidation  beendigt  ist,  haben  die  Liquidatoren
  die  Beendigung  ihrer  Vertretungsbefugniß  zur  Eintragung
anzumelden.

Die  Aufhebung  oder  Einstellung  des  Konkursverfahrens  (Konkursordnung
  §§  163,1  205,2  Gesetz  §  116)  ist  auf  Grund  der  Mittheilung
  des  Gerichtsschreibers  des  Konkursgerichts  im  Genossenchaftsregister
  zu  vermerken.

8§22.  Soll  eine  Genossenschaft  von  Amtswegen  als  nichtig  gelöscht
  werden,  so  ist  in  der  Verfügung,  welche  nach  8  142  Abs.  2,
*  14  Abs.  2,  4  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  der  Genossenschaft  zugestellt  wird,  ausdrücklich
  darauf  hinzuweisen,  daß  der  Mangel  bis  zur  Löschung  durch
Beschluß  der  Generalversammlung  gemäß  §  95  Abs.  2  bis  4  des
Genossenschaftsgesetzes  geheilt  werden  kann.

Die  Löschung  erfolgt  durch  Eintragung  eines  Vermerkes,  der
die  Genossenschaft  als  nichtig  bezeichnet.  Das  Gleiche  gilt  in  dem
alle,  daß  die  Genossenschaft  durch  rechtskräftiges  Urtheil  für  nichtig
erklärt  ist  (Gesetz  88  94,  96)
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  20  Abs.  2  bis  4
und  des  §  21  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

8  23.  Soll  ein  eingetragener  Beschluß  der  Generalversammung
  von  Amtswegen  als  nichtig  gelöscht  werden  (Gesetz  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  8  147  Abs.  3,  4,
/daerfolgt  die  Löschung  durch  Eintragung  eines  Vermerkes,  der  den
Beschluß  als  nichtig  bezeichnet.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Beschluß
*  össchtskräftiges  Urtheil  für  nichtig  erklärt  ist  (Gesetz  §  51
8  24.  Schreibfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  die
iner  Eintragung  vorkommen,  sind  von  dem  Gerichte  zu  berichnuen.
  ohne  daß  es  einer  vorgängigen  Benachrichtigung  der  Gedolssenschaft
  bedarf.  Die  Berichtigung  erfolgt  durch  Eintragung  eines
ermerkes.
§  25.  Das  Genossenschaftsregister  ist  dauernd  aufzubewahren.
Die  Registerakten  (8§  13)  können  nach  Ablauf  von  dreißig  Jahren

seit  der  Eintragung  einer  der  im  8  21  bezeichneten  Thatsachen  vernichtet
  werden.

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1  oben  S.  41.
:  oben  S.  41.

1  oben  S.  40.

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