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638  Anh.  XI2.  Bekanntm.,  betr.  d.  Führ.  d.  Genossenschaftsreg.  u.  d.  Anmeld.  z.  d.  Register.

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III.  Die  Eintragungen  in  die  Liste  der  Genossen.

§  26.  Die  Einsicht  der  Liste  der  Genossen  ist  Jedem  gestattet
(Gesetz  §  12  Abs.  3).

Die  Vorschriften  des  §  9  Abs.  2,  3  des  Handelsgesetzbuchs
über  die  Ertheilung  von  Abschriften  und  Bescheinigungen  aus  dem
Handelsregister  und  aus  den  zu  dem  Handelsregister  eingereichten
Schriftstücken  finden  auch  auf  die  Liste  der  Genossen  und  auf  die  zu
der  Liste  eingereichten  Schriftstücke  Anwendung.

§  27.  Die  Liste  der  Genossen  wird  für  jede  in  das  Register  eingetragene
  Genossenschaft  nach  dem  anliegenden  Formulare  geführt.
Sie  bildet  eine  besondere  Beilage  zum  Genossenschaftsregister.

Auf  dem  Titelblatte  der  Liste  sind  die  Firma  und  der  Sitz  der
Genossenschaft  sowie  Beginn  und  Ende  des  Geschäftsjahrs  (Gesetz
§  8  Abs.  1  Nr.  3,  §  12  Abs.  1  Nr.  6)  anzugeben.

Bei  jeder  Eintragung  ist  der  Tag  der  Eintragung  anzugeben;
eine  Unterzeichnung  der  Eintragung  ist  nicht  erforderlich.

Die  Anträge,  Schriftstücke  und  Verfügungen,  auf  Grund  deren
die  Eintragung  stattfindet,  sind  mit  der  laufenden  Nummer,  unter
welcher  der  Genosse  in  die  Liste  eingetragen  ist,  zu  versehen  und,  nach
Jahrgängen  gesammelt,  aufzubewahren.

8  28.  Eine  Liste  der  Genossen  wird  auch  bei  jedem  Gerichte
geführt,  in  dessen  Register  eine  Zweigniederlassung  der  Genossenschaft
  eingetragen  ist.  Die  Eintragungen  in  die  Liste  erfolgen  nicht
auf  Grund  unmittelbarer  Anzeigen  oder  Anträge  der  Betheiligten,
sondern  auf  Grund  der  von  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung
dem  Gerichte  der  Zweigniederlassung  gemachten  Mittheilungen  über
die  in  der  Hauptliste  bewirkten  Eintragungen  (Gesetz  8  158  Abs.  1).

§  29.  In  den  Spalten  1  bis  4  werden  die  Mitglieder  der  Genossenschaft
  unter  laufenden  Nummern  nach  Familiennamen,  Vornamen,
  Beruf  und  Wohnort  eingetragen.

Als  erste  Mitglieder  einer  zur  Eintragung  angemeldeten  Genossenschaft
  sind  die  Unterzeichner  des  Statuts  einzutragen.  Es  ist
darauf  zu  achten,  daß  diese  auch  in  der  mit  der  Anmeldung  des
Statuts  von  dem  Vorstand  eingereichten  besonderen  Liste  (Gesetz
§  11  Abs.  2  Nr.  2)  aufgeführt  sind.

Bei  der  Eintragung  eines  Genossen,  der  nach  der  Anmeldung
des  Statuts  der  Genossenschaft  beitritt,  hat  das  Gericht  zu  prüfen,
ob  die  Beitrittserklärung  (Gesetz  8  15)  die  Unterschrift  des  Genossen
trägt,  eine  unbedingte  ist  und  bei  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
Haftpflicht  oder  unbeschränkter  Nachschußpflicht  die  in  den  88  120,
127  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Bemerkung  enthält,  sowie  ob  die