Ux  —

III.  Die  Eintragungen  in  die  Liste  der  Genossen.  826—31.  639

Einreichung  ordnungsmäßig  durch  den  Vorstand  erfolgt  ist  (87

dieser  Vorschriften).

Auf  die  Echtheit  der  Unterschrift  und  die  Wirksamkeit  der  Bei—
trittserklärung  erstreckt  sich  die  Prüfung  des  Gerichts  nicht;  vielmehr
leibt  es  im  Allgemeinen  den  Betheiligten  überlassen,  Mängel  in
dieser  Richtung  im  Wege  der  Klage  geltend  zu  machen.  Eine  Ab—
lehnung  der  Eintragung  aus  solchen  Gründen  ist  jedoch  nicht  ausgeschlossen,
  falls  die  Unwirksamkeit  der  Beitrittserklärung,  ohne  daß
es  weiterer  Ermittelungen  bedarf,  aus  den  dem  Gerichte  bekannten

hatsachen  sich  als  zweifellos  ergiebt.

Bei  der  Benachrichtigung  des  Genossen  und  des  Genossenschafts—
vorstandes  über  die  Vornahme  der  Eintragung  (Gesetz  8  15  Abs.  4,
oben  §  3)  ist  die  laufende  Nummer,  unter  welcher  die  Eintragung
bewirkt  ist,  anzugeben.  6

§  30.  Die  Spalten  5  und  6  dienen  zur  Eintragung  der  weiteren
  Geschäftsantheile  bei  solchen  Genossenschaften  mit  beschränkter

Laftpflicht,  deren  Statut  die  Betheiligung  der  Genossen  auf  mehr

als  einen  Geschäftsantheil  gestattet  (Gesetz  §§  134  bis  137).  Der

erste  Geschäftsantheil  wird  nicht  eingetragen.  6

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  der  von  dem  Vorstand  eingereichten
  Betheiligungserklärung  des  Genossen  und  der  schriftlichen

ersicherung  des  Vorstandes,  daß  die  übrigen  Geschäftsantheile  des
enossen  erreicht  seien.

Bei  der  Einreichung  der  Urkunden  ist  die  Nummer,  unter  welcher
  der  Genosse  in  die  Liste  eingetragen  ist,  anzugeben.  6
Hinsichtlich  der  Prüfung  der  Urkunden  finden  die  Vorschriften
es  8  29  Abs.  3,  4  entsprechende  Anwendung.

Bei  anderen,  als  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Genossenschaften

r  die  fünfte  und  sechste  Spalte  der  Liste  mit  Rücksicht  auf  die  Mögichkeit
  einer  späteren  Umwandlung  der  Genossenschaft  offen  zu  lassen.

8  31.  Die  Eintragung  des  Ausscheidens  von  Genossen  erfolgt

auf  Grund  der  vom  Vorstand  eingereichten  Urkunden.  Diese  sind:

im  Falle  der  Aufkündigung  eines  Genossen  (Gesetz  88  65,  69)
die  Kündigungserklärung  des  Genossen  und  die  schriftliche  Ver—
siherung  des  Vorstandes,  daß  die  Aufkündigung  rechtzeitig  erlolgt
  sei;

im  Falle  der  Aufkündigung  des  Gläubigers  eines  Genossen
(Gesetz  §§  66,  69)  die  Kündigungserklärung  des  Gläubigers
und  die  in  Nr.  1  bezeichnete  Versicherung  des  Vorstandes,  außerdem
  beglaubigte  Abschrift  des  rechtskräftigen  Urtheils  oder
sonstigen  Schuldtitels  und  des  Beschlusses,  durch  welchen  das
Geschäftsguthaben  des  Genossen  für  den  Gläubiger  gepfändet