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640  Anh.  XI2.  Bekanntm.,  betr.  d.  Führ.  d.  Genossenschaftsreg.  u.  d.  Anmeld.  z.  d.  Register-—

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und  diesem  überwiesen  ist,  sowie  des  Protokolls  des  Gerichtsvollziehers
  oder  der  sonstigen  Urkunden,  aus  denen  sich  die
Fruchtlosigkeit  einer  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate  vor  der
Pfändung  und  Ueberweisung  des  Geschäftsguthabens  gegen  den
Genossen  versuchten  Zwangsvollstreckung  ergiebt;
3.  im  Falle  der  Aufgabe  des  Wohnsitzes  eines  Genossen  bei  Genossenschaften,
  deren  Statut  die  Mitgliedschaft  an  den  Wohnsitz
innerhalb  eines  bestimmten  Bezirkes  knüpft  (Gesetz  8  8  Abf.  1
Nr.  2,  88  67,  69),  die  Austrittserklärung  des  Genossen
oder  Abschrift  der  an  den  Genossen  gerichteten  Erklärung,  mit
welcher  die  Genossenschaft  das  Ausscheiden  des  Genossen  verlangt
hat,  sowie  eine  Bescheinigung  der  Polizei=  oder  Gemeindebehörde
  über  den  Wegzug  aus  dem  Bezirke;
4.  im  Falle  der  Ausschließung  eines  Genossen  aus  der  Genossenschaft
  (Gesetz  88  68,  69)  Abschrift  des  Ausschließ  ungsbeschlusses;
5.  im  Falle  der  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens  (Gesetz
§§  76,  138)  die  zwischen  dem  Ausscheidenden  und  dem  Erwerber
  des  Guthabens  wegen  der  Uebertragung  geschlossene
Uebereinkunft  oder  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Uebereinkunft
  und,
falls  der  Erwerber  bereits  Mitglied  der  Genossenschaft  ist,
die  schriftliche  Versicherung  des  Vorstandes,  daß  das  bisherige
Geschäftsguthaben  des  Erwerbers  mit  dem  ihm  zuzuschreibenden
Betrage  den  Geschäftsantheil  oder  —  im  Falle  des  8  138  des
Gesetzes  —  die  der  höchsten  Zahl  der  Geschäftsantheile  entsprechende
  Gesammtsumme  nicht  übersteigt,
falls  der  Erwerber  des  Guthabens  noch  nicht  Mitglied  der
Genossenschaft  ist,  seine  vorschriftsmäßige  Beitrittserklärung
6.  im  Falle  des  Todes  eines  Genossen  (Gesetz  §  77)  eine  Anzeigé
des  Sterbefalls;  als  solche  genügt  eine  von  den  Angehörigen
des  Verstorbenen  veröffentlichte  oder  der  Genossenschaft  etstattete
  Anzeige  und  mangels  einer  solchen  die  Erklärung  des
Genossenschaftsvorstandes,  daß  der  Todesfall  eingetreten  sei.
§  32.  In  den  Fällen  der  Aufkündigung  des  Genossen  oder  des
Gläubigers  eines  Genossen  hat  die  Einreichung  der  Urkunden  durch
den  Vorstand  spätestens  sechs  Wochen  vor  dem  Schlusse  des  Geschäftsjahrs
  (Gesetz  8  69  Abs.  1)  zu  erfolgen.  Die  Einreichung  der  im
Laufe  des  Geschäftsjahrs  erfolgten  Aufkündigungen  kann  bis  zu
dem  bezeichneten  Zeitpunkt  aufgeschoben  und  zusammen  bewirkt
werden.

Dasselbe  gilt  in  den  Fällen  der  Austrittserklärung  wegen  Aufgabe
  des  Wohnsitzes  und  der  Ausschließung;  sind  jedoch  diese  That-