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III.  Die  Eintragungen  in  die  Liste  der  Genossen.  8  32—34.  641
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sachen  erst  in  den  letzten  sechs  Wochen  des  Geschäftsjahrs  eingetreten,
so  ist  die  Einreichung  unverzüglich  zu  bewirken.

In  den  Fällen  der  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens  und
des  Todes  eines  Genossen  hat  die  Einreichung  durch  den  Vorstand
unverzüglich  zu  erfolgen.

Bei  der  Einreichung  der  Urkunden  ist  die  Nummer,  unter  wel—
cher  der  ausscheidende  Genosse  in  die  Liste  eingetragen  ist,  anzugeben.

Hinsichtlich  der  Prüfung  der  Urkunden  finden  die  Vorschriften

des  §  29  Abs.  3,  4  entsprechende  Anwendung.
§  33.  Das  Ausscheiden  von  Genossen  wird  in  den  Spalten  7
9  der  Liste  eingetragen.
Außer  der  das  Ausscheiden  begründenden  Thatsache  (8  31
Nr.  1  bis  6)  ist  in  den  Fällen  der  Aufkündigung,  des  Wegzugs  aus
dem  Bezirk  und  der  Ausschließung  in  der  Spalte  8  zugleich  der
Fahresschluß,  zu  welchem  die  Aufkündigung,  Austrittserklärung
oder  Ausschließung  erfolgt  ist,  zu  vermerken.

Im  Falle  der  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens  ist  in  der
Spalte  8  außer  der  Uebertragung  die  Person  des  Erwerbers  und
le  laufende  Nummer,  unter  welcher  er  in  die  Liste  eingetragen  ist
oder  eingetragen  wird,  anzugeben.  Ist  der  Erwerber  noch  nicht  Ge—
nosse,  so  darf  die  Uebertragung  nur  gleichzeitig  mit  dem  Beitritte
des  Erwerbers  eingetragen  werden.

Im  Falle  des  Todes  eines  Genossen  ist  der  Zeitpunkt  des  Todes
zu  vermerken.

§  34.  Der  Tag  des  Ausscheidens  wird  in  der  Spalte  9  eingetragen.
  Da  mit  den  im  Gesetze  bestimmten  Ausnahmen  das  Auseiden

  nur  zum  Schlusse  eines  Geschäftsjahrs  und  nur  nach  erolgter
  Eintragung  wirksam  wird,  so  kann  als  Zeitpunkt  des  Auseidens
  regelmäßig  nur  der  letzte  Tag  des  Geschäftsjahrs,  in
eichem  die  Eintragung  stattfindet,  eingetragen  werden.

Soll  nach  den  eingereichten  Urkunden  das  Ausscheiden  nicht

zum  Schlusse  des  laufenden,  sondern  eines  späteren  Geschäftslhrs
  stattfinden,  so  ist  dieser  spätere  Zeitpunkt  einzutragen.
e  Wird  die  Einreichung  der  Urkunden  oder  die  Eintragung  selbst
nach  dem  Jahresschlusse,  mit  welchem  das  Ausscheiden  statt-**
  sollte,  bewirkt,  so  kann  es  erst  mit  dem  nächsten  Jahres—

e

*  wirksam  werden;  in  diesem  Falle  ist  deshalb  der  letztere  Zeit—
a

nahme
indem

bis

ls  Tag  des  Ausscheidens  in  die  Liste  einzutragen.  Eine  Ausgilt
  für  die  Eintragung  des  Ausscheidens  bei  Todesfällen,
Ei  hier  das  Ausscheiden  des  Erben  nicht  von  der  vorgängigen
spankragung  in  die  Liste  abhängig  ist  (Gesetz  §  77).  Auch  bei  verateter
  Einreichung  der  Todesanzeige  ist  deshalb  der  letzte  Tag
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  41