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642  Anh.  XI2.  Bekanntm.,  betr.  d.  Führ.  d.  Genossenschaftsreg.  u.  d.  Anmeld.  z.  d.  Register.

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desjenigen  Geschäftsjahrs,  in  welchem  der  Todesfall  eingetreten  ist,
als  Zeitpunkt  des  Ausscheidens  einzutragen.

Auf  den  Fall  des  Ausscheidens  durch  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens
  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.
  In  diesem  Falle  wird  das  Ausscheiden  unmittelbar  durch
die  Eintragung  wirksam;  der  Tag  der  letzteren  ist  deshalb  auch  der
Zeitpunkt  des  Ausscheidens  und  als  solcher  in  der  Liste  zu  vermerken.

§  35.  Vormerkungen  zur  Sicherung  des  Ausscheidens  (Gesetz
§  71)  werden  in  den  Spalten  7  und  8  eingetragen.  Die  Eintragung
  erfolgt  auf  Antrag  des  Genossen,  welcher  das  Ausscheiden
beansprucht,  im  Falle  des  8  66  des  Gesetzes  auf  Antrag  des  Gläubigers
  des  Genossen.  Die  Thatsachen,  auf  welche  der  Anspruch  gegründet
  wird  (rechtzeitig  bewirkte  Aufkündigung,  Uebertragung  des
Geschäftsguthabens,  Tod  des  Erblassers  u.  s.  w.),  sind  anzugeben;
des  Nachweises  oder  der  Glaubhaftmachung  bedarf  es  nicht.

Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  das  Ausscheiden  beansprucht  wird,
ist  ebenfalls  in  der  Spalte  8  anzugeben.  Er  bestimmt  sich  nach  den
Grundsätzen,  welche  maßgebend  sein  würden,  wenn  statt  der  Vormerkung
  das  Ausscheiden  selbst  einzutragen  wäre  (8  34).  In  der
Spalte  9  wird  der  hiernach  vorgemerkte  Zeitpunkt  erst  eingetragen,
wenn  das  Ausscheiden  durch  Anerkenntniß  des  Vorstandes  oder
durch  rechtskräftiges  Urtheil  festgestellt  ist  und  dies  in  die  Liste  eingetragen
  wird  (Gesetz  8  71  Abs.  2).

§  36.  Ist  die  Unwirksamkeit  einer  Eintragung  durch  eine  übereinstimmende
  Erklärung  des  betheiligten  Genossen  und  des  Vorstandes
  der  Genossenschaft  in  beglaubigter  Form  anerkannt  oder
durch  rechtskräftiges  Urtheil  festgestellt,  so  ist  dies  auf  Antrag  eines
der  beiden  Theile  in  der  letzten  Spalte  einzutragen.

Schreibfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  die  in  einer
Eintragung  vorkommen,  sind  von  dem  Gerichte  durch  einen  Vermerk
  in  der  letzten  Spalte  zu  berichtigen.

§  37.  Die  Liste  der  Genossen  ist  dauernd  aufzubewahren.

Auf  die  nach  Jahrgängen  gesammelten  Anträge,  Schriftstücke
und  Verfügungen  (8  27  Abs.  4)  findet  die  Vorschrift  des  g  26
Abs.  2  entsprechende  Anwendung.