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Anh.  XII.  Gesetz,  betr.  die  Gesellschaften  mit  beschr.  Haftung  v.  20.  April  1892.8  1.  2.  643

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XII.

Gesetz,  betr.  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.
Vom  20.  April  1892.  (RGBl  477.)1

In  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1888.
(RGBi  846.)

Erster  Abschnitt.
Errichtung  der  Gesellschaft.
8  1.  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  können  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  jedem  gesetzlich  zulässigen
Zweck  errichtet  werden.

8§  2.  Der  Gesellschaftsvertrag  bedarf  des  Abschlusses  in  gerichtlicher
  oder  notarieller  Form.  Er  ist  von  sämmtlichen  Gesellchaftern
  zu  unterzeichnen.

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1  Schutzgebietsgesetz  (Fassung  v.  10./9.  O0  RGBl  8153).
11.  Deutschen  Kolonialgesellschaften,  welche  die  Kolonisation  der  deutchen
  Schutzgebiete,  insbesondere  den  Erwerb  und  die  Verwerthung  von  Grundssitz,
  den  Betrieb  von  Land=  oder  Plantagenwirthschaft,  den  Betrieb  von
ergbau,  gewerblichen  Unternehmungen  und  Handelsgeschäften  in  denselben
zum  ausschließlichen  Gegenstand  ihres  Unternehmens  und  ihren  Sitz  entweder
bal.  eichsgebiet  oder  in  einem  Schutzgebiet  oder  in  einem  Konsulargerichtsezirke
  haben,  oder  denen  durch  Kaiserliche  Schutzbriefe  die  Ausübung  von
edkoheitsrechten  in  den  deutschen  Schutzgebieten  übertragen  ist,  kann  auf  Grund
es  vom  Reichskanzler  genehmigten  Gesellschaftsvertrags  (Statuts)  durch
eschluß  des  Bundesraths  die  Fähigkeit  beigelegt  werden,  unter  ihrem  Namen
echte,  insbesondere  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
8  erwerben,  Verbindlichkeiten  einzugehen,  vor  Gericht  zu  klagen  und  ver-E!
  --  werden.  In  solchem  Falle  haftet  den  Gläubigern  für  alle  Verbindchkeiten
  der  Kolonialgesellschaft  nur  das  Vermögen  derselben.
Unt  Das  Gleiche  gilt  für  deutsche  Gesellschaften,  welche  den  Betrieb  eines
ernehmens  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  in  dem  Hinterland  eines  deutschen
Utzgebiets  oder  in  sonstigen  dem  Schutzgebiete  benachbarten  Bezirken  zum
7  Genstand  und  ihren  Sitz  entweder  im  Reichsgebiet  oder  in  einem  Schutzgebiet
r  in  einem  Konsulargerichtsbezirke  haben.
sind  Beschluß  des  Bundesraths  und  im  Auszuge  der  Gesellschaftsvertrag
urch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.
12.  Der  Gesellschaftsvertrag  hat  insbesondere  Bestimmungen  zu  enthalten:
"  über  den  Erwerb  und  den  Verlust  der  Mitgliedschaft;
|  über  die  Vertretung  der  Gesellschaft  Dritten  gegenüber;
üÜber  die  Befugnisse  der  die  Gesellschaft  leitenden  und  der  die  Leitung
beaufsichtigenden  Organe  derselben;

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