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644  Anh.  XII.  Gesetz,  betr.  die  Gesellschaften  mit  beschr.  Haftung  v.  20.  April  1892.83—8.

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Die  Unterzeichnung  durch  Bevollmächtigte  ist  nur  auf  Grund

einer  gerichtlich  oder  notariell  errichteten  oder  beglaubigten  Vollmacht
  zulässig.
§  3.  Der  Gesellschaftsvertrag  muß  enthalten:
die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft,
den  Gegenstand  des  Unternehmens,
den  Betrag  des  Stammkapitals,
den  Betrag  der  von  jedem  Gesellschafter  auf  das  Stammkapital
zu  leistenden  Einlage  (Stammeinlage).
Soll  das  Unternehmen  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt  sein
oder  sollen  den  Gesellschaftern  außer  der  Leistung  von  Kapitaleinlagen
  noch  andere  Verpflichtungen  gegenüber  der  Gesellschaft  auferlegt
  werden,  so  bedürfen  auch  diese  Bestimmungen  der  Aufnahme
in  den  Gesellschaftsvertrag.

§  4.  Die  Firma  der  Gesellschaft  muß  entweder  von  dem
Gegenstande  des  Unternehmens  entlehnt  sein,  oder  die  Namen  der
Gesellschafter  oder  den  Namen  wenigstens  eines  derselben  mit  einem
das  Vorhandensein  eines  Gesellschaftsverhältnisses  andeutenden  Zusatze
  enthalten.

Die  Namen  anderer  Personen  als  der  Gesellschafter  dürfen  in
die  Firma  nicht  ausgenommen  werden.  Die  Beibehaltung  der  Firma
eines  auf  die  Gesellschaft  übergegangenen  Geschäfts  (Handelsgesetzbuch
  8  22  IArt.  221)  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

Die  Firma  der  Gesellschaft  muß  in  allen  Fällen  die  zusätzliche
Bezeichnung  „mit  beschränkter  Haftung“  enthalten.

§  5.  Das  Stammkapital  der  Gesellschaft  muß  mindestens
zwanzigtausend  Mark,  die  Stammeinlage  jedes  Gesellschafters  muß
mindestens  fünfhundert  Mark  betragen.

Kein  Gesellschafter  kann  bei  Errichtung  der  Gesellschaft  mehrere
Stammeinlagen  übernehmen.

Der  Betrag  der  Stammeinlage  kann  für  die  einzelnen  Gesellschafter
  verschieden  bestimmt  werden.  Derselbe  muß  in  Mark  durch
hundert  theilbar  sein.  Der  Gesammtbetrag  der  Stammeinlagen  muß
mit  dem  Stammkapital  übereinstimmen.

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über  die  Rechte  und  Pflichten  der  einzelnen  Mitglieder;

über  die  Jahresrechnung  und  Vertheilung  des  Gewinns;

über  die  Auflösung  der  Gesellschaft  und  die  nach  derselben  eintretende
Vermögensvertheilung.

13.  Die  Gesellschaften,  welche  die  im  8  11  erwähnte  Fähigkeit  durch
Beschluß  des  Bundesraths  erhalten  haben,  unterstehen  der  Aussicht  des  Reichskanzlers.
  Die  einzelnen  Befugnisse  desselben  sind  in  den  Gesellschaftsvertrag
aufzunehmen.

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