Abschnitt  I.  Errichtung  der  Gesellschaft.  645

Sollen  von  Gesellschaftern  Einlagen,  welche  nicht  in  Geld  zu
leisten  sind,  auf  das  Stammkapital  gemacht  oder  soll  die  Vergütung
für  Vermögensgegenstände,  welche  die  Gesellschaft  übernimmt,  auf
Stammeinlagen  angerechnet  werden,  so  muß  die  Person  des  Gesellschafters,
  der  Gegenstand  der  Einlage  oder  Uebernahme  sowie  der
Geldwerth,  für  welchen  die  Einlage  angenommen  wird,  oder  die  für
ie  übernommenen  Gegenstände  zu  gewährende  Vergütung  im  Gesellschaftsvertrage
  festgesetzt  werden.
hab  8  6.  Die  Gesellschaft  muß  einen  oder  mehrere  Geschäftsführer
aben.
Zu  Geschäftsführern  können  Gesellschafter  oder  andere  Personen
bestellt  werden.  Die  Bestellung  erfolgt  entweder  im  Gesellschaftsvertrage
  oder  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  dritten  Abschnitts.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß  sämmtliche  Gesellschafter
  zur  Geschäftsführung  berechtigt  sein  sollen,  so  gelten  nur  die
der  Gesellschaft  bei  Festsetzung  dieser  Bestimmung  angehörenden

ersonen  als  die  bestellten  Geschäftsführer.

§.  Die  Gesellschaft  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirke
l  loren  Sitz  hat,  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzuelden.



Die  Anmeldung  darf  nur  erfolgen,  nachdem  von  jeder  Stammeinlage,
  soweit  nicht  andere  als  in  Geld  zu  leistende  Einlagen  auf
as  Stammkapital  gemacht  sind,  ein  Viertheil,  mindestens  aber  der

ctrag  von  zweihundertundfünfzig  Mark  eingezahlt  ist.

§  8.  Der  Anmeldung  müssen  beigefügt  sein:

1.  der  Gesellschaftsvertrag  und  im  Falle  des  §  2  Absatz  2  die
Vollmachten  der  Vertreter,  welche  den  Gesellschaftsvertrag
unterzeichnet  haben,  oder  eine  beglaubigte  Abschrift  dieser
Urkunden,

2.  die  Legitimation  der  Geschäftsführer,  sofern  dieselben  nicht
im  Gesellschaftsvertrage  bestellt  sind,

3.  eine  von  den  Anmeldenden  unterschriebene  Liste  der  Gesellschafter,
  aus  welcher  Name,  Vorname,  Stand  und  Wohnort
der  letzteren,  sowie  der  Betrag  der  von  einem  jeden  derselben
  übernommenen  Stammeinlage  ersichtlich  ist,
in  dem  Falle,  daß  der  Gegenstand  des  Unternehmens  der
staatlichen  Genehmigung  bedarf,  die  Genehmigungsurkunde.
In  der  Anmeldung  ist  die  Versicherung  abzugeben,  daß  die  im
wirk,  Absatz  2  bezeichneten  Leistungen  auf  die  Stammeinlagen  berkt

  sind,  und  daß  der  Gegenstand  der  Leistungen  sich  in  der
Verfügung  der  Geschäftsführer  befindet.

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