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646  Anh.  XII.  Gesetz,  betr.  d.  Gesellschaften  m.  beschr.  Haftung  v.  20.  April  1892.89—16.

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Die  Geschäftsführer  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung
bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

§  9.  Die  Anmeldenden  haften  der  Gesellschaft  solidarisch  für
die  Richtigkeit  ihrer  Angaben  hinsichtlich  der  auf  die  Stammeinlagen
  gemachten  Leistungen  (§  7  Absatz  2).

Verzichtleistungen  oder  Vergleiche  der  Gesellschaft  in  Betreff  der
ihr  nach  Absatz  1  zustehenden  Ersatzansprüche  sind  unwirksam,  soweit
  der  Ersatz  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  der  Gesellschaft  erforderlich
  ist.  Auf  einen  Vergleich,  welchen  der  Ersatzpflichtige  im
Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  zur  Abwendung  oder  Beseitigung
des  Konkursverfahrens  mit  seinen  Gläubigern  abschließt,  sindet  diese
Bestimmung  keine  Anwendung.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren
  in  fünf  Jahren  seit  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das
Handelsregister.

§  10.  Bei  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  sind  die
Firma  und  der  Sitz  der  Gesellschaft,  der  Gegenstand  des  Unternehmens,
  die  Höhe  des  Stammkapitals,  der  Tag  des  Abschlusses  des
Gesellschaftsvertrages  und  die  Personen  der  Geschäftsführer  anzugeben.


Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  besondere  Bestimmungen  über
die  Zeitdauer  der  Gesellschaft  oder  über  die  Befugniß  der  Geschäftsführer
  oder  Liquidatoren  zur  Vertretung  der  Gesellschaft,  so  sind
auch  diese  Bestimmungen  einzutragen.

In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung  bekannt
gemacht  wird,  sind  außer  dem  Inhalte  der  Eintragung  die  nach  §  5
Absatz  4  getroffenen  Festsetzungen  und,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag
besondere  Bestimmungen  über  die  Form  enthält,  in  welcher  öffentliche
  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erlassen  werden,  auch  diese
Bestimmungen  aufzunehmen.

§  11.  Vor  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Sitzes
der  Gesellschaft  besteht  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  als
solche  nicht.

Ist  vor  der  Eintragung  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt
worden,  so  haften  die  Handelnden  persönlich  und  solidarisch.

§  12.  Auf  die  Anmeldung  der  Gesellschaft  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  eines  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  sie  eine
Zweigniederlassung  besitzt,  finden  die  Bestimmungen  im  8  8  Absatz
  1  und  2  keine  Anwendung.  Der  Anmeldung  ist  eine  von  dem
Gerichte  der  Hauptniederlassung  beglaubigte  Abschrift  des  Gesellschaftsvertrages
  und  der  Liste  der  Gesellschafter  beizufügen.

Die  Eintragung  hat  die  im  8  10  Absatz  1  und  2  bezeichneten