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Abschnitt  II.  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter.  647

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Angaben  zu  enthalten.  In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die
Eintragung  bekannt  gemacht  wird,  sind  auch  die  im  §  10  Absatz  3
czeichneten  Bestimmungen  aufzunehmen,  die  nach  §  5  Absatz  4
getroffenen  Festsetzungen  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Eintragung
innerhalb  der  ersten  zwei  Jahre  nach  der  Eintragung  in  das  Handelsregister
  des  Sitzes  der  Gesellschaft  erfolgt.

Zweiter  Abschnitt.
Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter.

§  13.  Die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  als  solche
hat  selbständig  ihre  Rechte  und  Pflichten;  sie  kann  Eigenthum  und
andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  vor  Gericht  klagen
und  verklagt  werden.
Für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  haften  den  Gläubigern
derselben  nur  das  Gesellschaftsvermögen.
Die  Gesellschaft  gilt  als  Handelsgesellschaft  im  Sinne  des
Landelsgesetzbuchs.
§  14.  Der  Geschäftsantheil  jedes  Gesellschafters  bestimmt  sich
hach  dem  Betrage  der  von  ihm  übernommenen  Stammeinlage.
§  15.  Die  Geschäftsantheile  sind  veräußerlich  und  vererblich.
Erwirbt  ein  Gesellschafter  zu  seinem  ursprünglichen  Geschäftsantheile
  weitere  Geschäftsantheile,  so  behalten  dieselben  ihre  Selbständigkeit.

Zur  Abtretung  von  Geschäftsantheilen  durch  Gesellschafter  bedarf
nes  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Form  geschlossenen  Vertrages.
ei  Der  gerichtlichen  oder  notariellen  Form  bedarf  auch  eine  Ver—
inbarung,  durch  welche  die  Verpflichtung  eines  Gesellschafters  zur
btretung  eines  Geschäftsantheils  begründet  wird.  Eine  ohne  diese
3.  getroffene  Vereinbarung  wird  jedoch  durch  den  nach  Maßgabe
vorigen  Absatzes  geschlossenen  Abtretungsvertrag  gültig.
ant  Durch  den  Gesellschaftsvertrag  kann  die  Abtretung  der  Geschäfts—
heile  an  weitere  Voraussetzungen  geknüpft,  insbesondere  von  der
enehmigung  der  Gesellschaft  abhängig  gemacht  werden.
des  16.  Der  Gesellschaft  gegenüber  gilt  im  Falle  der  Veräußerung
unt  Geschäftsantheils  nur  Derjenige  als  Erwerber,  dessen  Erwerb
er  Nachweis  des  Uebergangs  bei  der  Gesellschaft  angemeldet  ist.
Ver-  ie  vor  der  Anmeldung  von  der  Gesellschaft  gegenüber  dem
r  außerer  oder  von  dem  letzteren  gegenüber  der  Gesellschaft  in
lunug  auf  das  Gesellschaftsverhältniß  vorgenommenen  Rechtshandgen
  muß  der  Erwerber  gegen  sich  gelten  lassen.
Für  die  zur  Zeit  der  Anmeldung  auf  den  Geschäftsantheil

es  ei