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648  Anh.  XII.  Gesetz,  betr.  d.  Gesellschaften  m.  beschr.  Haftung  v.  20.  April  1892.8  17—23.

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rückständigen  Leistungen  ist  der  Erwerber  neben  dem  Veräußerer
verhaftet.

§  17.  Die  Veräußerung  von  Theilen  eines  Geschäftsantheils
kann  nur  mit  Genehmigung  der  Gesellschaft  stattfinden.

Die  Genehmigung  bedarf  der  schriftlichen  Form;  sie  muß  die
Person  des  Erwerbers  und  den  Betrag  bezeichnen,  welcher  von  der
Stammeinlage  des  ungetheilten  Geschäftsantheils  auf  jeden  der  durch
die  Theilung  entstehenden  Geschäftsantheile  entfällt.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  für  die
Veräußerung  von  Theilen  eines  Geschäftsantheils  an  andere  Gesell—
schafter,  sowie  für  die  Theilung  von  Geschäftsantheilen  verstorbener
Gesellschafter  unter  deren  Erben  eine  Genehmigung  der  Gesellschaft
nicht  erforderlich  ist.

Die  Bestimmungen  im  85  Absatz  1  und  3  über  den  Betrag
der  Stammeinlagen  finden  bei  der  Theilung  von  Geschäftsantheilen
entsprechende  Anwendung.

Eine  gleichzeitige  Uebertragung  mehrerer  Theile  von  Geschäftsantheilen
  eines  Gesellschafters  an  denselben  Erwerber  ist  unzulässig-Außer

  dem  Falle  der  Veräußerung  und  Vererbung  findet  eine
Theilung  von  Geschäftsantheilen  nicht  statt.  Sie  kann  im  Gesellschaftsvertrage
  auch  für  diese  Fälle  ausgeschlossen  werden.

§  18.  Steht  ein  Geschäftsantheil  mehreren  Mitberechtigten
ungetheilt  zu,  so  können  sie  die  Rechte  aus  demselben  nur  gemeinschaftlich
  ausüben.

Für  die  auf  den  Geschäftsantheil  zu  bewirkenden  Leistungen
haften  sie  der  Gesellschaft  solidarisch.

Rechtshandlungen,  welche  die  Gesellschaft  gegenüber  dem  Inhaber
des  Antheils  vorzunehmen  hat,  sind,  sofern  nicht  ein  gemeinsamer
Vertreter  der  Mitberechtigten  vorhanden  ist,  wirksam,  wenn  sie  auch
nur  gegenüber  einem  Mitberechtigten  vorgenommen  werden.  Gegenüber
  mehreren  Erben  eines  Gesellschafters  findet  diese  Bestimmung
nur  in  Bezug  auf  Rechtshandlungen  Anwendung,  welche  nach  Ablauf
eines  Monats  seit  dem  Anfalle  der  Erbschaft  vorgenommen  werden-§

  19.  Die  Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen  sind  nach
Verhältniß  der  letzteren  zu  leisten.

Die  Stammeinlagen  können  den  Gesellschaftern  außer  dem  Falle
einer  Herabsetzung  des  Stammkapitals  weder  erlassen  noch  gestundet
werden.  Eine  Aufrechnung  können  die  Gesellschafter  nicht  geltend
machen;  ebensowenig  findet  an  dem  Gegenstande  einer  nicht  in  Geld
zu  leistenden  Einlage  wegen  Forderungen,  welche  sich  nicht  auf  den
Gegenstand  beziehen,  ein  Zurückbehaltungsrecht  statt.

Eine  Leistung  auf  die  Stammeinlage,  welche  nicht  in  Geld