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Abschnitt  II.  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter.  649

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besteht  oder  welche  durch  Aufrechnung  einer  für  die  Ueberlassung  von
ermögensgegenständen  zu  gewährenden  Vergütung  bewirkt  wird,
befreit  den  Gesellschafter  von  seiner  Verpflichtung  nur,  soweit  sie  in
Usführung  einer  nach  85  Absatz  4  getroffenen  Bestimmung  erfolgt.
8  20.  Ein  Gesellschafter,  welcher  den  auf  die  Stammeinlage
ngeforderten  Betrag  nicht  zur  rechten  Zeit  einzahlt,  ist  zur  Entrichtung
  von  Verzugszinsen  von  Rechtswegen  verpflichtet.
§  21.  Im  Falle  verzögerter  Einzahlung  kann  an  den  säumigen
Gesellschafter  eine  erneute  Aufforderung  zur  Zahlung  binnen  einer
zu  bestimmenden  Nachfrist  unter  Androhung  seines  Ausschlusses  mit
em  Geschäftsantheil,  auf  welchen  die  Zahlung  zu  erfolgen  hat,  erlassen
  werden.  Die  Aufforderung  erfolgt  mittelst  eingeschriebenen
riefes.  Die  Nachfrist  muß  mindestens  einen  Monat  betragen.
Nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  ist  der  säumige  Gesellschafter
seines  Geschäftsantheils  und  der  geleisteten  Theilzahlungen  zu  Gunsten
er  Gesellschaft  verlustig  zu  erklären.  Die  Erklärung  erfolgt  mittelst
eingeschriebenen  Briefes.
B  Wegen  des  Ausfalls,  welchen  die  Gesellschaft  an  dem  rückständigen
.  ctrage  oder  den  später  auf  den  Geschäftsantheil  eingeforderten  Beragen
  der  Stammeinlage  erleidet,  bleibt  ihr  der  ausgeschlossene  Gesellschafter
  verhaftet.
8  22.  Wegen  des  von  dem  ausgeschlossenen  Gesellschafter  nicht
hlten  Betrages  der  Stammeinlage  ist  der  Gesellschaft  der  letzte
jeder  frühere,  bei  der  Gesellschaft  angemeldete  Rechtsvorgänger
es  Ausgeschlossenen  verhaftet.
v  Ein  früherer  Rechtsvorgänger  haftet  nur,  soweit  die  Zahlung
on  dessen  Rechtsnachfolger  nicht  zu  erlangen  ist;  dies  ist  bis  zum
*  eise  des  Gegentheils  anzunehmen,  wenn  der  letztere  die  Zahlung
dsct  bis  zum  Ablauf  eines  Monats  geleistet  hat,  nachdem  an  ihn
ri  Zahlungsaufforderung  und  an  den  Rechtsvorgänger  die  Benachötigung
  von  derselben  erfolgt  ist.
Fri  Die  Haftpflicht  des  Rechtsvorgängers  ist  auf  die  innerhalb  der
h  von  fünf  Jahren  auf  die  Stammeinlage  eingeforderten  Ein—
*  ungen  beschränkt.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem
nu  Uebergang  des  Geschäftsantheils  auf  den  Rechtsnachfolger  ord—
ngsmäßig  angemeldet  ist.
Bet  Der  Rechtsvorgänger  erwirbt  gegen  Zahlung  des  rückständigen
*.x  den  Geschäftsantheil  des  ausgeschlossenen  Gesellschafters.
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und

Ist  die  Zahlung  des  rückständigen  Betrages  von  Rechtsrn
  nicht  zu  erlangen,  so  kann  die  Gesellschaft  den  Geschäftsm
  Wege  öffentlicher  Versteigerung  verkaufen  lassen.  Eine