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650  Anh.  XII.  Gesetz,  betr.  d.  Gesellschaften  m.  beschr.  Haftung  v.  20.  April  1892.824—31.

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andere  Art  des  Verkaufs  ist  nur  mit  Zustimmung  des  ausgeschlossenen
Gesellschafters  zulässig.

§  24.  Soweit  eine  Stammeinlage  weder  von  den  Zahlungspflichtigen
  eingezogen,  noch  durch  Verkauf  des  Geschäftsantheils  gedeckt
  werden  kann,  haben  die  übrigen  Gesellschafter  den  Fehlbetrag
nach  Verhältniß  ihrer  Geschäftsantheile  aufzubringen.  Beiträge,
welche  von  einzelnen  Gesellschaftern  nicht  zu  erlangen  sind,  werden
nach  dem  bezeichneten  Verhältniß  auf  die  Uebrigen  vertheilt.

§  25.  Von  den  in  den  88  21  bis  24  bezeichneten  Rechtsfolgen
  können  die  Gesellschafter  nicht  befreit  werden.

§  26.  Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die
Gesellschafter  über  den  Betrag  der  Stammeinlagen  hinaus  die  Einforderung
  von  weiteren  Einzahlungen  (Nachschüssen)  beschließen
können.

Die  Einzahlung  der  Nachschüsse  hat  nach  Verhältniß  der  Geschäftsantheile
  zu  erfolgen.

Die  Nachschußpflicht  kann  im  Gesellschaftsvertrage  auf  cinen
bestimmten,  nach  Verhältniß  der  Geschäftsantheile  festzusetzenden  Betrag
  beschränkt  werden.

§  27.  Ist  die  Nachschußpflicht  nicht  auf  einen  bestimmten  Betrag
  beschränkt,  so  hat  jeder  Gesellschafter,  falls  er  die  Stammeinlage
vollständig  eingezahlt  hat,  das  Recht,  sich  von  der  Zahlung  des  auf
den  Geschäftsantheil  eingeforderten  Nachschusses  dadurch  zu  befreien,
daß  er  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Aufforderung  zur  Einzahlung
  den  Geschäftsantheil  der  Gesellschaft  zur  Befriedigung  aus  demselben
  zur  Verfügung  stellt.  Ebenso  kann  die  Gesellschaft,  wenn  der
Gesellschafter  binnen  der  angegebenen  Frist  weder  von  der  bezeichneten
  Befugniß  Gebrauch  macht,  noch  die  Einzahlung  leistet,  demselben
  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erklären,  daß  sie  den  Geschäftsantheil
  als  zur  Verfügung  gestellt  betrachte.

Die  Gesellschaft  hat  den  Geschäftsantheil  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Erklärung  des  Gesellschafters  oder  der  Gesellschaft  im  Wege
öffentlicher  Versteigerung  verkaufen  zu  lassen.  Eine  andere  Art  des
Verkaufs  ist  nur  mit  Zustimmung  des  Gesellschafters  zulässig.  Ein
nach  Deckung  der  Verkaufskosten  und  des  rückständigen  Nachschusses
verbleibender  Ueberschuß  gebührt  dem  Gesellschafter.

Ist  die  Befriedigung  der  Gesellschaft  durch  den  Verkauf  nicht
zu  erlangen,  so  fällt  der  Geschäftsantheil  der  Gesellschaft  zu.  Dieselbe
ist  befugt,  den  Antheil  für  eigene  Rechnung  zu  veräußern.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  die  Anwendung  der  vorstehenden
Bestimmungen  auf  den  Fall  beschränkt  werden,  daß  die  auf  den