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Abschnitt  II.  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter.  651
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Geschäftsantheil  eingeforderten  Nachschüsse  einen  bestimmten  Betrag
überschreiten.

8  28.  Ist  die  Nachschußpflicht  auf  einen  bestimmten  Betrag
beschränkt,  so  finden,  wenn  im  Gesellschaftsvertrage  nicht  ein  Anderes
festgesetzt  ist,  im  Falle  verzögerter  Einzahlung  von  Nachschüssen  die
auf  die  Einzahlung  der  Stammeinlagen  bezüglichen  Vorschriften  der

21  bis  23  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  im  Falle
bes  827  Absatz  4  auch  bei  unbeschränkter  Nachschußpflicht,  soweit
die  Nachschüsse  den  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzten  Betrag  nicht
überschreiten.  1

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Einforderung
  von  Nachschüssen,  auf  deren  Zahlung  die  Vorschriften  der

21  bis  23  Anwendung  finden,  schon  vor  vollständiger  Einorderung
  der  Stammeinlagen  zulässig  ist.

9  29.  Die  Gesellschafter  haben  Anspruch  auf  den  nach  der
lährlichen  Bilanz  sich  ergebenden  Reingewinn,  soweit  nicht  im  Geellschaftsvertrage
  ein  Anderes  bestimmt  ist.  1
Die  Vertheilung  erfolgt  nach  Verhältniß  der  Geschäftsantheile.
In  Gesellschaftsvertrage  kann  ein  anderer  Maßstab  der  Vertheilung
festgesett  werden.

v  8  30.  Das  zur  Erhaltung  des  Stammkapitals  erforderliche
wermögen  der  Gesellschaft  darf  an  die  Gesellschafter  nicht  ausgezahlt

n.

—  Eingezahlte  Nachschüsse  können,  soweit  sie  nicht  zur  Deckung
sches  Verlustes  am  Stammkapital  erforderlich  sind,  an  die  Gesell-Wafter
  zurückgezahlt  werden.  Die  Zurückzahlung  darf  nicht  vor
1  lauf  von  drei  Monaten  erfolgen,  nachdem  der  Rückzahlungsbeschluß
6¾öôv5  die  im  Gesellschaftsvertrage  für  die  Bekanntmachungen  der
sorsellschaft  bestimmten  öffentlichen  Blätter  und  in  Ermangelung
lester  durch  die  für  die  Bekanntmachungen  aus  dem  Handelsregister
9  2#mten  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht  ist.  Im  Falle  des
ein  Absatz  2  ist  die  Zurückzahlung  von  Nachschüssen  vor  der  Vollgelbahlung
  des  Stammkapitals  unzulässig.  Zurückgezahlte  Nachschüsse

en  als  nicht  eingezogen.  1
gel  2  31.  Zahlungen,  welche  den  Vorschriften  des  8  30  zuwider

eistet  sind,  müssen  der  Gesellschaft  erstattet  werden.
statt  ar  der  Empfänger  in  gutem  Glauben,  so  kann  die  Er—
Ge  ung  nur  insoweit  verlangt  werden,  als  sie  zur  Befriedigung  der
ellschaftsgläubiger  erforderlich  ist.
haftert  die  Erstattung  von  dem  Empfänger  nicht  zu  erlangen,  so
der  n  für  den  zu  erstattenden  Betrag,  soweit  er  zur  Befriedigung
Gesellschaftsgläubiger  erforderlich  ist,  die  übrigen  Gesellschafter