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652  Anh.  XII.  Gesetz,  betr.  d.  Gesellschaften  m.  beschr.  Haftung  v.  20.  April  1892.8  32—40.

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nach  Verhältniß  ihrer  Geschäftsantheile.  Beiträge,  welche  von  einzelnen
  Gesellschaftern  nicht  zu  erlangen  sind,  werden  nach  dem  bezeichneten
  Verhältniß  auf  die  übrigen  vertheilt.

Zahlungen,  welche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
zu  leisten  sind,  können  den  Verpflichteten  nicht  erlassen  werden.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  verjähren  in  fünf  Jahren;  die
Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  die
Zahlung,  deren  Erstattung  beansprucht  wird,  geleistet  ist.  Fällt  dem
Verpflichteten  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last,  so  findet  die
Bestimmung  keine  Anwendung.

Für  die  in  den  Fällen  des  Absatz  3  geleistete  Erstattung  einer
Zahlung  sind  den  Gesellschaftern  die  Geschäftsführer,  welchen  in
Betreff  der  geleisteten  Zahlung  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  solidarisch
  zum  Ersatze  verpflichtet.

§  32.  Liegt  die  im  §  31  Absatz  1  bezeichnete  Voraussetzung
nicht  vor,  so  sind  die  Gesellschafter  in  keinem  Falle  verpflichtet,  Beträge,
  welche  sie  in  gutem  Glauben  als  Gewinnantheile  bezogen
haben,  zurückzuzahlen.

§  33.  Die  Gesellschaft  darf  eigene  Geschäftsantheile,  auf  welche
die  Stammeinlage  noch  nicht  vollständig  eingezahlt  ist,  nicht  erwerben.

Sie  soll  auch  eigene  Geschäftsantheile,  auf  welche  die  Stammeinlage
  vollständig  eingezahlt  ist,  nicht  erwerben,  sofern  nicht  der
Erwerb  aus  dem  über  den  Betrag  des  Stammkapitals  hinaus  vor—
handenen  Vermögen  geschehen  kann.

§  34.  Die  Einziehung  (Amortisation)  von  Geschäftsantheilen
darf  nur  erfolgen,  soweit  sie  im  Gesellschaftsvertrage  zugelassen  ist

Ohne  die  Zustimmung  des  Antheilsberechtigten  findet  die  Einziehung
  nur  statt,  wenn  die  Voraussetzungen  derselben  vor  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  der  Berechtigte  den  Geschäftsantheil  erworben
hat,  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt  waren.

Die  Bestimmung  im  8  30  Absatz  1  bleibt  unberührt.

Dritter  Abschnitt.
Vertretung  und  Geschäftsführung.

§  35.  Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Geschäftsführer  gerichtlich
und  außergerichtlich  vertreten.

Dieselben  haben  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten
Form  ihre  Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Gesellschaft
zu  zeichnen.  Ist  nichts  darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung
und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Geschäftsführer  erfolgen.  Ist  der