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Abschnitt  III.  Vertretung  und  Geschäftsführung.  653
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Gesellschaft  gegenüber  eine  Willenserklärung  abzugeben,  so  genügt  es,
wenn  dieselbe  an  einen  der  Geschäftsführer  erfolgt.
Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu
er  Firma  der  Gesellschaft  ihre  Namensunterschrift  beifügen.
8  36.  Die  Gesellschaft  wird  durch  die  in  ihrem  Namen  von
en  Geschäftsführern  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und
derpflichtet;  es  ist  gleichgültig,  ob  das  Geschäft  ausdrücklich  im
amen  der  Gesellschaft  vorgenommen  worden  ist,  oder  ob  die  Umtände
  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Betheiligten  für  die
esellschaft  vorgenommen  werden  sollte.
§  37.  Die  Geschäftsführer  sind  der  Gesellschaft  gegenüber  verniichte.
  die  Beschränkungen  einzuhalten,  welche  für  den  Umfang
6  rer  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  durch  den  Gesellschaftssckirag
  oder,  soweit  dieser  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  durch  die  Bechlüsse
  der  Gesellschafter  festgesetzt  sind.
#  Gegen  dritte  Personen  hat  eine  Beschränkung  der  Befugniß  der
Deschäftsführer,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.
unes  gilt  insbesondere  für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur
#  gewisse  Geschäfte  oder  Arten  von  Geschäften  erstrecken  oder  nur
zuuer  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  ein-3
  chaen  Orten  stattfinden  soll,  oder  daß  die  Zustimmung  der  Gesellfter
  oder  eines  Organs  der  Gesellschaft  für  einzelne  Geschäfte
erfordert  ist.
wid  8  38.  Die  Bestellung  der  Geschäftsführer  ist  zu  jeder  Zeit
au  unbeschadet  der  Entschädigungsansprüche  aus  bestehenden
n.
auf  Im  Gesellschaftsvertrage  kann  die  Zulässigkeit  des  Widerrufs
wendin  Fall  beschränkt  werden,  daß  wichtige  Gründe  denselben  noth-**
  machen.  Als  solche  Gründe  sind  insbesondere  grobe  Pflicht—
a  bung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung
nzusehen.  ohe
woics  3.  Fede  Aenderung  in  den  Personen  der  Geschäftsführer
#  zur  bc  Beendigung  der  Vertretungsbefugniß  eines  Geschäftsführers
9  intragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
stellu,  er  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Betretun

  der  Geschäftsführer  oder  über  die  Beendigung  der  Ver-Anmesbefugniß
  beizufügen.  Diese  Bestimmung  findet  auf  die

wendung  zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  keine  Anbei

  die  Geschäftsführer  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung
6  erihte  zu  zeichnen.

I41.]  Alljährlich  im  Monat  Januar  haben  die  Geschäfts-