—„  —

654  Anh.  XII.  Gesetz,  betr.  d.  Gesellschaften  m.  beschr.  Haftung  v.  20.  April  1892.841—10.

—  —
——

führer  eine  von  ihnen  unterschriebene  Liste  der  Gesellschafter,  aus
welcher  Name,  Vorname,  Stand  und  Wohnort  der  letzteren  sowie
ihre  Stammeinlage  zu  entnehmen  sind,  zum  Handelsregister  einzureichen.
  Sind  seit  Einreichung  der  letzten  Liste  Veränderungen  hinsichtlich
  der  Person  der  Gesellschafter  und  des  Umfangs  ihret
Betheiligung  nicht  eingetreten,  so  genügt  die  Einreichung  einer  entsprechenden
  Erklärung.
§  41.  I42.)  Die  Geschäftsführer  sind  verpflichtet,  für  die  ordnungsmäßige
  Buchführung  der  Gesellschaft  zu  sorgen.  1

Sie  müssen  in  den  ersten  drei  Monaten  des  Geschäftsjahres  die
Bilanz  für  das  verflossene  Geschäftsjahr  nebst  einer  Gewinn-  und
Verlustrechnung  aufstellen.
Durch  den  Gesellschaftsvertrag  kann  die  bezeichnete  Frist  bis  auf
sechs  Monate,  bei  Gesellschaften,  deren  Unternehmen  den  Betrieb  von
Geschäften  in  überseeischen  Gebieten  zum  Gegenstande  hat,  bis  auf
neun  Monate  erstreckt  werden.
Für  Gesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens
im  Betriebe  von  Bankgeschäften  besteht,  ist  die  Bilanz  innerhalb  der
vorbezeichneten  Fristen  in  den  im  §  30  Absatz  2  bestimmten  öffentlichen
  Blättern  durch  die  Geschäftsführer  bekannt  zu  machen.  Die
Bekanntmachung  ist  zum  Handelsregister  einzureichen.

§  42.  I43.]  Für  die  Aufstellung  der  Bilanz  kommen  die  Vorschriften
  des  §  40  [Art.  31|  des  Handelsgesetzbuchs  mit  folgenden
Maßgaben  zur  Anwendung:

1.  Anlagen  und  sonstige  Vermögensgegenstände,  welche  nicht  zur
Weiterveräußerung,  sondern  dauernd  zum  Betriebe  des  Unternehmens
  bestimmt  sind,  dürfen  höchstens  zu  dem  Anschaffungsoder
  Herstellungspreise  angesetzt  werden;  sie  können  ohne
Rücksicht  auf  einen  geringeren  Werth  zu  diesem  Preise  angesetzt
  werden,  sofern  ein  der  Abnutzung  gleichkommender  Betrag
  in  Abzug  oder  ein  derselben  entsprechender  Erneuerungs
fonds  in  Ansatz  gebracht  wird;  1

2.  die  Kosten  der  Organisation  und  Verwaltung  dürfen  nicht
als  Aktiva  in  die  Bilanz  eingesetzt  werden;

3.  das  Recht  der  Gesellschaft  zur  Einziehung  von  Nachschüssen
der  Gesellschafter  ist  als  Aktivum  in  die  Bilanz  nur  insowei
einzustellen,  als  die  Einziehung  bereits  beschlossen  ist  und  den
Gesellschaftern  ein  Recht,  durch  Verweisung  auf  den  Geschäft-“
antheil  sich  von  der  Zahlung  der  Nachschüsse  zu  befreiet,
nicht  zusteht;  den  in  die  Aktiva  der  Bilanz  aufgenommenen
Nachschußansprüchen  muß  ein  gleicher  Kapitalbetrag  in  der
Passiven  gegenübergestellt  werden;