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Abschnitt  III.  Vertretung  und  Geschäftsführung.  655
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4.  der  Betrag  des  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Stammkapitals
  ist  unter  die  Passiva  aufzunehmen.  Das  Gleiche
gilt  von  dem  Betrage  eines  jeden  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,
  sowie  von  dem  Gesammtbetrage  der  eingezahlten  Nachschüsse,
  soweit  nicht  die  Verwendung  einer  Abschreibung  der
betreffenden  Passivposten  begründet;  .

5.  der  aus  der  Vergleichung  sämmtlicher  Aktiva  und  Passiva
sich  ergebende  Gewinn  oder  Verlust  muß  am  Schlusse  der
Bilanz  besonders  angegeben  werden.

§  43.  144.]  Die  Geschäftsführer  haben  in  den  Angelegenheiten
der  Gesellschaft  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes
anzuwenden.

Geschäftsführer,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der
Gesellschaft  solidarisch  für  den  entstandenen  Schaden.
Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  den  Bestimmungen
  des  §  30  zuwider  Zahlungen  aus  dem  zur  Erhaltung
des  Stammkapitals  erforderlichen  Vermögen  der  Gesellschaft  gemacht
oder  den  Bestimmungen  des  §  33  zuwider  eigene  Geschäftsantheile
der  Gesellschaft  erworben  worden  sind.  Auf  den  Ersatzanspruch
finden  die  Bestimmungen  im  89  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.
Soweit  der  Ersatz  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  der  Gesellschaft
erforderlich  ist,  wird  die  Verpflichtung  der  Geschäftsführer  dadurch
nicht  aufgehoben,  daß  dieselben  in  Befolgung  eines  Beschlusses  der
Gesellschafter  gehandelt  haben.

„  Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verlähren
  in  fünf  Jahren.

8  44.  (45.]  Die  für  die  Geschäftsführer  gegebenen  Vorschriften
gelten  auch  für  Stellvertreter  von  Geschäftsführern.

8  45.  46.]  Die  Rechte,  welche  den  Gesellschaftern  in  den

ngelegenheiten  der  Gesellschaft,  insbesondere  in  Bezug  auf  die

bestrung  der  Geschäfte  zustehen,  sowie  die  Ausübung  derselben

na  immen  sich,  soweit  nicht  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,
dem  Gesellschaftsvertrage.

vert  In  Ermangelung  besonderer  Bestimmungen  des  Gesellschafts—
rages  finden  die  Vorschriften  der  88  46  bis  51  Anwendung.

1  8  46.  147.]  Der  Bestimmung  der  Gesellschafter  unterliegen:

die  Feststellung  der  Jahresbilanz  und  die  Vertheilung  des  aus
derselben  sich  ergebenden  Reingewinns;
die  Einforderung  von  Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen;
*s“  Rückzahlung  von  Nachschüssen;

die  Theilung  sowie  die  Einziehung  von  Geschäftsantheilen;