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656  Anh.  XII.  Gesetz,  betr.  d.  Gesellschaften  m.  beschr.  Haftung  v.  20.  April  1892.847—51.

5.  die  Bestellung  und  die  Abberufung  von  Geschäftsführern  sowie
die  Entlastung  derselben;

6.  die  Maßregeln  zur  Prüfung  und  Ueberwachung  der  Geschäftsführung;


7.  die  Bestellung  von  Prokuristen  und  von  Handlungsbevoll
mächtigten  zum  gesammten  Geschäftsbetriebe;

8.  die  Geltendmachung  von  Ersatzansprüchen,  welche  der  Gesellschaft
  aus  der  Gründung  oder  Geschäftsführung  gegen  Geschäftsführer
  oder  Gesellschafter  zustehen,  sowie  die  Vertretung  der
Gesellschaft  in  Prozessen,  welche  sie  gegen  die  Geschäftsführer
zu  führen  hat.
§  47.  I48.]  Die  von  den  Gesellschaftern  in  den  Angelegenheiten

der  Gesellschaft  zu  treffenden  Bestimmungen  erfolgen  durch  Beschlußfassung
  nach  der  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen.  1

Jede  hundert  Mark  eines  Geschäftsantheils  gewähren  eine
Stimme.

Vollmachten  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  schriftlichen  Form,

Ein  Gesellschafter,  welcher  durch  die  Beschlußfassung  entlastet
oder  von  einer  Verbindlichkeit  befreit  werden  soll,  hat  hierbei  kein
Stimmrecht  und  darf  ein  solches  auch  nicht  für  Andere  ausüben
Dasselbe  gilt  von  einer  Beschlußfassung,  welche  die  Vornahme  einés
Rechtsgeschäfts  oder  die  Einleitung  oder  Erledigung  eines  Rechts—
streites  gegenüber  einem  Gesellschafter  betrifft.

§  48.  149.]  Die  Beschlüsse  der  Gesellschafter  werden  in  Versammlungen
  gefaßt.

Der  Abhaltung  einer  Versammlung  bedarf  es  nicht,  wenn
sämmtliche  Gesellschafter  schriftlich  mit  der  zu  treffenden  Bestimmung
oder  mit  der  schriftlichen  Abgabe  der  Stimmen  sich  einverstanden
erklären.  .

§49.[50.JDieVersamqungderGesellschafterwirddurch
die  Geschäftsführer  berufen.

Sie  ist  außer  den  ausdrücklich  bestimmten  Fällen  zu  berufen,
wenn  es  im  Interesse  der  Gesellschaft  erforderlich  erscheint.

Insbesondere  muß  die  Versammlung  unverzüglich  berufen
werden,  wenn  aus  der  Jahresbilanz  oder  aus  einer  im  Laufe  des
Geschäftsjahres  aufgestellten  Bilanz  sich  ergiebt,  daß  die  Hälfte  des
Stammkapitals  verloren  ist.

§  50.  51.]  Gesellschafter,  deren  Stammantheile  zusamme)
mindestens  dem  zehnten  Theile  des  Stammkapitals  entsprechen,  sin
berechtigt,  unter  Angabe  des  Zwecks  und  der  Gründe  die  Berufung
der  Versammlung  zu  verlangen.  GQ

In  gleicher  Weise  haben  die  Gesellschafter  das  Recht,  zu  ver