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Abschnitt  IV.  Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrags.  657

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langen,  daß  Gegenstände  zur  Beschlußfassung  der  Versammlung

angekündigt  werden.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen  oder  sind  Personen,  an
welche  dasselbe  zu  richten  wäre,  nicht  vorhanden,  so  können  die  im
Absatz1  bezeichneten  Gesellschafter  unter  Mittheilung  des  Sachverhältnisses
  die  Berufung  oder  Ankündigung  selbst  bewirken.  Dieersammlung

  beschließt,  ob  die  entstandenen  Kosten  von  der  Gesell—

aft  zu  tragen  sind.

8  51.  l52.]  Die  Berufung  der  Versammlung  erfolgt  durch
Einladung  der  Gesellschafter  mittelst  eingeschriebener  Briefe.  Sie
ist  mit  einer  Frist  von  mindestens  einer  Woche  zu  bewirken.

Der  Zweck  der  Versammlung  soll  jederzeit  bei  der  Berufung
angekündigt  werden.

Ist  die  Versammlung  nicht  ordnungsmäßig  berufen,  so  können
Beschlüsse  nur  gefaßt  werden,  wenn  sämmtliche  Gesellschafter  anwesend
  sind.

Das  Gleiche  gilt  in  Bezug  auf  Beschlüsse  über  Gegenstände,
velche  nicht  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  in  der  für
le  Berufung  vorgeschriebenen  Weise  angekündigt  worden  sind.

8  52.  (53.]  Ist  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  ein  Aufsichtsrath
  zu  bestellen,  so  finden  guf  denselben,  soweit  nicht  im  Gesellchaftsvertrage
  ein  Anderes  bestimmt  ist,  die  für  den  Aufsichtsrath
aner  Aktiengesellschaft  nach  §  243  Absatz  1,  2,  4,  §§  244  bis
"18  und  §  249  Absatz  1,  2  [Art.  224  bis  226  Absatz  11  des
bandelsgesetzbuchs  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
w  Schadensersatzansprüche  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths
egen  Verletzung  ihrer  Obliegenheiten  verjähren  in  fünf  Jahren.

Vierter  Abschnitt.

Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrags.

n  8  53.  I54.)  Eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  kann
ur  durch  Beschluß  der  Gesellschafter  erfolgen.
d  Der  Beschluß  muß  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  werden,
erselbe  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  abgegebenen
ammen.  Der  Gesellschafisvertrag  kann  noch  andere  Erfordernisse
aufstellen.
vert  Eine  Vermehrung  der  den  Gesellschaftern  nach  dem  Gesellschafts—
lig  rage  obliegenden  Leistungen  kann  nur  mit  Zustimmung  sämmt—
er  betheiligter  Gesellschafter  beschlossen  werden.
zur  .  54.  I55.]  Die  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  ist
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
Friebberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  42