658  Anh.  XII.  Gesetz,  betr.  d.  Gesellschaften  m.  beschr.  Haftung  v.  20.  April  1892.855—58.

Bei  der  Eintragung  genügt,  sofern  nicht  die  Abänderung  die
im  §  10  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Angaben  betrifft,  die  Bezug“
nahme  auf  die  bei  dem  Gerichte  eingereichten  Urkunden  über  die  Abänderung.
  Die  öffentliche  Bekanntmachung  findet  in  Betreff  aller
Bestimmungen  statt,  auf  welche  sich  die  im  8  10  Absatz  3  und  im
§  12  vorgeschriebenen  Veröffentlichungen  beziehen.

Die  Abänderung  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  sie  in  das
Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  eingetragen  ist.

§  55.  l56.]  Wird  eine  Erhöhung  des  Stammkapitals  beschlossen,
  so  bedarf  es  zur  Uebernahme  jeder  auf  das  erhöhte  Kapital
zu  leistenden  Stammeinlage  einer  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen
  oder  beglaubigten  Erklärung  des  Uebernehmers.

Zur  Uebernahme  einer  Stammeinlage  können  von  der  Gesellschaft
  die  bisherigen  Gesellschafter  oder  andere  Personen,  welche  durch
die  Uebernahme  ihren  Beitritt  zu  der  Gesellschaft  erklären,  zugelassen
  werden.  Im  letzteren  Falle  sind  außer  dem  Betrage  der
Stammeinlage  auch  sonstige  Leistungen,  zu  welchen  der  Beitretende
nach  dem  Gesellschaftsvertrage  verpflichtet  sein  soll,  in  der  im  Absatz
  1  bezeichneten  Urkunde  ersichtlich  zu  machen.

Wird  von  einem  der  Gesellschaft  bereits  angehörenden  Gesellschafter
  eine  Stammeinlage  auf  das  -erhöhte  Kapital  übernommen,
so  erwirbt  derselbe  einen  weiteren  Geschäftsantheil.

Die  Bestimmungen  im  8  5  Absatz  1  und  3  über  den  Betrag
der  Stammeinlagen  sowie  die  Bestimmung  im  8  5  Absatz  2  über
die  Unzulässigkeit  der  Uebernahme  mehrerer  Stammeinlagen  finden
auch  hinsichtlich  der  auf  das  erhöhte  Kapital  zu  leistenden  Stamm—
einlagen  Anwendung.

8  56.  157.]  Soll  auf  das  erhöhte  Stammkapital  eine  Einlage
  gemacht  werden,  welche  nicht  in  Geld  zu  leisten  ist,  oder  so
eine  Vergütung  für  Vermögensgegenstände,  welche  die  Gesellschast
übernimmt,  auf  eine  Einlage  angerechnet  werden,  so  muß  die  Person
desjenigen,  welcher  die  Einlage  zu  leisten  oder  die  Vermögensgegenstände
  zu  überlassen  hat,  sowie  der  Gegenstand  der  Einlage  oder
Ueberlassung  und  der  Geldwerth,  für  welchen  die  Einlage  angé“
nommen  wird,  oder  die  für  den  überlassenen  Gegenstand  zu  ge—
währende  Vergütung  in  dem  Beschlusse  auf  Erhöhung  des  Stammkapitals
  festgesetzt  und  in  der  im  §  55  Absatz  1  bezeichneten  Erklärung
  angegeben  werden.

Die  Bestimmung  im  §  19  Absatz  3  findet  die  entsprechende  Amwendung.


8  57.  I58.]  Die  beschlossene  Erhöhung  des  Stammkapitals