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Abschnitt  IV.  Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrags.  659

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ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden,  nachdem  das

erhöhte  Kapital  durch  Uebernahme  von  Stammeinlagen  gedeckt  ist.

Die  Bestimmung  im  8  7  Absatz  2  über  die  vor  der  Anmeldung
des  Gesellschaftsvertrages  zu  leistende  Einzahlung,  sowie  die  Be—
stimmung  im  §  8  Absatz  2  über  die  in  der  Anmeldung  abzugebende

Versicherung  finden  entsprechende  Anwendung.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  die  im  §  55  Absatz  1  bezeichneten  Erklärungen  oder  eine
beglaubigte  Abschrift  derselben;

2.  eine  von  den  Anmeldenden  unterschriebene  Liste  der  Personen,
  welche  die  neuen  Stammeinlagen  übernommen  haben;
aus  der  Liste  muß  der  Betrag  der  von  Jedem  übernommenen
Einlage  ersichtlich  sein.

In  Bezug  auf  die  Verantwortlichkeit  der  Anmeldenden  für  die

Nichtigkeit  ihrer  Angaben  finden  die  Bestimmungen  im  §  9  entbrechende

  Anwendung.

8  58.  l59.]  Eine  Herabsetzung  des  Stammkapitals  kann  nur
unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen  erfolgen:
I.  der  Beschluß  auf  Herabsetzung  des  Stammkapitals  muß  von
den  Geschäftsführern  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die  im
8  30  Absatz  2  bezeichneten  Blätter  bekannt  gemacht  werden;  in
diesen  Bekanntmachungen  sind  zugleich  die  Gläubiger  der  Ge—
sellschaft  aufzufordern,  sich  bei  derselben  zu  melden;  die  aus
den  Handelsbüchern  der  Gesellschaft  ersichtlichen  oder  in  anderer
Weise  bekannten  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mittheilung
zur  Anmeldung  aufzufordern;

die  Gläubiger,  welche  sich  bei  der  Gesellschaft  melden  und  der
Herabsetzung  nicht  zustimmen,  sind  wegen  der  erhobenen  An—
sprüche  zu  befriedigen  oder  sicherzustellen;
die  Anmeldung  des  Herabsetzungsbeschlusses  zur  Eintragung  in
das  Handelsregister  erfolgt  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit
dem  Tage,  an  welchem  die  Aufforderung  der  Gläubiger  in  den
öffentlichen  Blättern  zum  dritten  Male  stattgefunden  hat;

mit  der  Anmeldung  sind  die  Bekanntmachungen  des  Beschlusses

einzureichen;  zugleich  haben  die  Geschäftsführer  die  Versicherung
abzugeben,  daß  die  Gläubiger,  welche  sich  bei  der  Gesellschaft
gemeldet  und  der  Herabsetzung  nicht  zugestimmt  haben,  befriedigt
  oder  sichergestellt  sind.

Sto  ie  Bestimmung  im  8  5  Absatz  1  über  den  Mindestbetrag  des

Zw  mmkapitals  bleibt  unberührt.  Erfolgt  die  Herabsetzung  zum

Erlo,  der  Zurückzahlung  von  Stammeinlagen  oder  zum  Zweck  des
asses  der  auf  diese  geschuldeten  Einzahlungen,  so  darf  der  ver-42

