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660  Anh.  XII.  Gesetz,  betr.  d.  Gesellschaften  m.  beschr.  Haftung  v.  20.  April  1892.859—66.

bleibende  Betrag  der  Stammeinlagen  nicht  unter  den  im  §  5  Absatz  1
und  3  bezeichneten  Betrag  herabgehen.

§  59.  59a.]  Auf  die  Anmeldungen  zu  dem  Handelsregister
eines  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  eine  Zweignieder--lassung
  besitzt,  finden  die  Bestimmungen  im  8  5  Absatz  2,  Absatz  3
Nr.  1  und  im  §  58  Absatz  1  Nr.  4  keine  Anwendung.

Fünfter  Abschnitt.
Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft.

§  60.  160.]  Die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  wird
aufgelöst:

1.  durch  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeit;

2.  durch  Beschluß  der  Gesellschafter;  derselbe  bedarf,  sofern  im
Gesellschaftsvertrage  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  einer  Mehrheit
  von  drei  Viertheilen  der  abgegebenen  Stimmen;

3.  durch  gerichtliches  Urtheil  oder  durch  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichts
  oder  der  Verwaltungsbehörde  in  den  Fällen
der  88  61  und  62;

4.  durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens;  wird  das  Verfahren
  nach  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs  aufgehoben  oder
auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  eingestellt,  so  können  die  Gesellschafter
  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  beschließen.

Im  Gesellschaftsvertrage  können  weitere  Auflösungsgründe  festgesetzt
  werden.

§  61.  Die  Gesellschaft  kann  durch  gerichtliches  Urtheil  aufgelöst
  werden,  wenn  die  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  unmöglich
wird,  oder  wenn  andere,  in  den  Verhältnissen  der  Gesellschaft  liegende,
wichtige  Gründe  für  die  Auflösung  vorhanden  sind.  „

Die  Auflösungsklage  ist  gegen  die  Gesellschaft  zu  richten.  Sie
kann  nur  von  Gesellschaftern  erhoben  werden,  deren  Geschäftsantheile
zusammen  mindestens  dem  zehnten  Theile  des  Stammkapitals  entsprechen.
  „

Für  die  Klage  ist  das  Landgericht  ausschließlich  zuständig,  in
dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

§  62.  Wenn  eine  Gesellschaft  das  Gemeinwohl  dadurch  gefährdet,
  daß  die  Gesellschafter  gesetzwidrige  Beschlüsse  fassen  oder
gesetzwidrige  Handlungen  der  Geschäftsführer  wissentlich  geschehen
lassen,  kann  sie  aufgelöst  werden,  ohne  daß  deshalb  ein  Anspru
auf  Entschädigung  stattfindet.  "

Das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden  richtet  sich
nach  den  für  streitige  Verwaltungssachen  landesgesetzlich  geltenden